Dr. Karin Reisinger

Umsatzsteuerfalle bei Zinshausankauf

Vorsicht für alle Käufer von Zinshäusern!!! Beim Ankauf eines Zinshauses gilt, dass der Käufer für die Abfuhr der Umsatzsteuer auch für den Verkäufer haftet.
Wenn der Käufer den Bruttokaufpreis zahlt und der Verkäufer führt die Umsatzsteuer nicht an den Fiskus ab, dann muss der Käufer die bereits gezahlte Umsatzsteuer an die Finanz zahlen.

Die BAO unterstellt dem Zinshausankauf einen Unternehmenskauf; dem Käufer des Zinshauses droht dadurch nach der Judikatur des VwGH, dass die Umsatzsteuer doppelt bezahlt werden muss. Zunächst durch die Überweisung des Bruttokaufpreises an den Verkäufer und ein zweites Mal durch Haftungsinanspruchnahme seitens der Finanz.
Ein Lösungsansatz für den Käufer wäre ein Überrechnungsantrag; das bedeutet, dass er dem Verkäufer nur den Nettokaufpreis bezahlt und die ihm vom Finanzamt gut gebuchte Vorsteuer aus dem Ankauf des Zinshauses direkt auf das Steuerkonto des Verkäufers überrechnen lässt.

Das funktioniert allerdings auch nur, insoweit sich keinerlei Steuerrückstände auf dem Finanzamtkonto des Verkäufers befinden!

Ablösezahlungen des Vermieters: Wenn man dem Mieter etwas zahlt, damit er aus der Wohnung auszieht, so ist dieser Betrag (= Ablösezahlung) auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Hat der Mieter allerdings eine Wohnungsverbesserung durchgeführt, so kann dieser Ablösebetrag auf 10 Jahre verteilt werden.

Dr. Karin Reisinger ist Steuerberaterin in Wien,
www.reisinger.at