Praxis & ORDINATIONSMANAGEMENT I Ärzte-Haftpflichtversicherung
Zweiklassen-Behandlung bei Ärzten?
Für niedergelassene Ärzte ist die Berufshaftpflicht verpflichtend. Bei angestellten Ärzten sieht das aber anders aus. Warum macht der Gesetzgeber hier einen Unterschied?
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In Österreich müssen freiberuflich tätige Ärzte oder Zahnärzte verpflichtend eine Haftpflichtversi- cherung abschließen. Der Grund ist einfach: Passiert dem Arzt ein Fehler, kann er zu Schadener- satz verpflichtet werden. Auch angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen ärztlichen (Neben-)Tätig- keit nachgehen – zum Beispiel Gutachten verfassen –, sind ebenso verpflichtet, eine Haftpflichtver- sicherung nach dem Ärztegesetz abzuschließen und nachzuweisen. Ärzte, die ein Dienstverhältnis in einem Spital haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. „Hier ist die Absicherung im Scha- densfall für den einzelnen angestellten Arzt oder den Arzt in Ausbildung nicht gesetzlich geregelt und oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügt, kann es sein, dass er sich im Schadensfall dennoch über den Regressweg am Arzt schad- los hält“, gibt Gerhard Ulmer, Geschäftsführer bei ÄrzteService zu bedenken.
Patientenbeschwerden nehmen zu
Es ist immer häufiger zu beobachten, dass gegen den Betreiber der Krankenanstalt Klage geführt wird. Wird dann dem dort angestellten und für die Behandlung verant- wortlichen Arzt grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, dann kann es durchaus passieren, dass sich die Versicherung des Krankenhauses vom Arzt das Geld zurückholt. „Da- her rate ich auch angestellten Ärzten oder Ärzten in Ausbildung, eine private Haft- pflichtversicherung abzuschließen“, sagt Ulmer.
Manchmal treten Schäden einer Behandlung auch zeitverzögert auf. Daher können Patienten auch noch Ansprüche geltend machen, wenn der Arzt zum Beispiel aus dem Berufsleben oder auch aus einem vorhandenen Dienstverhältnis längst ausge- schieden ist. Daher wurde die sogenannte Nachhaftung in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte aufgenommen. „Gerade auch angestellte Krankenhausärzte, die zum Beispiel dann die Klinik wechseln, brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung über die gesamte medizi- nische Laufbahn notwendig“, ist der Versicherungsexperte überzeugt.
Schutz, wenn es der Dienstgeber nicht macht
Neben der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kann es auch weitere Anwendungsfälle geben, in denen Ärzte eine Haftpflichtversicherung benötigen: Zum Beispiel wenn freiberuflich ärztliche Nebentätigkeiten wie Notarztdienste absolviert werden oder wenn Schadenersatzansprüche bei Erste-Hilfe-Leistungen an einer Unfallstelle, bei der Behandlung von Verwandten oder freiwilli- ger Mitarbeiter in Impfzentren auftreten. „Auch wenn der Versicherungsschutz des Krankenhau- ses bereits ausgeschöpft ist, kann eine Haftpflichtversicherung für den einzelnen Arzt plötzlich wichtig werden“, beschreibt Ulmer einen Anwendungsfall und ergänzt: „Vereinbarte jährliche Höchsthaftungssummen gelten für alle im Krankenhaus tätigen Ärzte. Sollte die Summe bereits aufgebraucht sein, besteht keine Deckung mehr.“ Im Krankenhaus kann auch der Fall eintreten, dass die Versicherungssumme für den Einzelfall nicht hoch genug ist. „Auch in diesem Fall haf- ten Ärzte mit ihrem Privatvermögen, sofern sie keine private Haftpflichtversicherung abge- schlossen haben.“
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Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte
Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Patienten Schadenersatzansprüche gel- tend machen. Anschließend werden die Vorwürfe geprüft und wenn kein Verschul- den vorliegt, werden die Schadenersatzan- sprüche abgewehrt. Sofern die Ansprüche berechtigt sind, leistet die Versicherung Schadenersatz. Somit sind Sie als Arzt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Behandlungsfehlers geschützt.