PRAXEN & IMMOBILIENOrdinationsgründung 

Vom versperrbaren Kästchen bis zur Personaltoilette

Ärzte, die bei der Gründung ihrer Ordination Mitarbeiter einstellen, müssen eine Reihe rechtlicher Erfordernisse berücksichtigen.

Auf Ärzte, die den lang gehegten Plan, eine eigene Ordination zu gründen, in die Tat umsetzen bzw. den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten, kommt einiges zu. Als angehender Freiberufler müssen sie sich mit Fragen beschäftigen, die in der Regel über ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsspektrum hinausgehen. So gilt es etwa, eine passende Immobilie zu finden, sich um eine Finanzierung zu kümmern, einen Businessplan zu verfassen oder an einem Marketingkonzept zu feilen. Ganz zu schweigen von der Notwendigkeit, sich mit diversen rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen zu müssen.


Arbeitnehmerschutzgesetz im Fokus

Wer auf Mitarbeiter angewiesen ist, um den künftigen Ordinationsbetrieb zu gewährleisten, muss sich zudem mit speziellen Erfordernissen beschäftigen, die unter anderem aus der Hygiene- und der Qualitätssicherungsverordnung oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz hervorgehen und etwa bauliche Fragen, Hygiene oder Ausstattung betreffen. Ein Beispiel: Gemäß Arbeitsstättenverordnung muss jedem Mitarbeiter ein versperrbares Kästchen – in ausreichender Größe und luftig – für Kleidung und persönliche Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Bei Ordinationen, die über einen Eingriffs- und/oder Operationsraum verfügen, ist ein außerhalb liegender Umkleidebereich für das Personal – sowie im Übrigen auch für die Patienten – erforderlich.


Sozialraum ab zwölf Mitarbeitern

Abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter oder den betrieblichen Gegebenheiten können auch Aufenthalts- bzw. Sozialräume zwingend vorgeschrieben sein. Ab zwölf anwesenden Arbeitnehmern ist das jedenfalls verpflichtend. Aber auch wenn die Arbeitsräume zur Erholung oder zur Einnahme der Mahlzeiten nicht geeignet sind – beispielsweise wegen übler Gerüche, Schmutz, gefährlichen Arbeitsstoffen oder auch mangelnder Rückzugsmöglichkeit –, dann müssen in einer Praxis getrennte Sozialräume für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen.  Was die Anforderungen an Aufenthalts- bzw. Sozialräume betrifft, müssen diese eine Höhe von mindestens 2,5 Metern aufweisen sowie eine Raumtemperatur von nicht weniger als 21 Grad. Weiters muss sich der freie Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person auf mindestens 3,5 Kubikmeter belaufen, die freie Bodenfläche auf nicht weniger als einen Quadratmeter. Aber auch ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten müssen in entsprechender Zahl vorhanden sein.


Gemeinsame Toilette?

Eigene WCs für Mitarbeiter und Patienten sind laut Arbeitsstättenverordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Gemeinsam genutzte Toiletten müssen einerseits – wie für Patienten vorgeschrieben – mit einer Waschgelegenheit, einem Seifenspender, Papierhandtüchern sowie einem Abfallkorb ausgestattet sein. Darüber hinaus muss für die Mitarbeiter ein fix montierter und händebedienungsfreier Spender mit Händedesinfektionsmittel vorhanden sein. Verfügt eine Ordination über ein eigenes WC für das Personal – wie das etwa das Arbeitnehmerschutzgesetz ab einer gewissen Betriebsgröße vorgibt –, so muss dafür gesorgt werden, dass dieses nicht von den Patienten oder anderen betriebsfremden Personen benützt werden darf. Auf die Frage, wo sich ein WC in einer Ordination befinden soll, sieht die Arbeitsstättenverordnung – konkret § 33 Abs. 5 – Folgendes vor: „Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.“


pb