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Wenn Sie heuer noch eine sinnvolle Investition planen, dann profitieren Sie da- von aus steuerlicher Sicht gleich mehrfach: Einerseits können Sie die Investiti- on in der Halbjahresabschreibung geltend machen und andererseits, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auch noch den Gewinnfreibetrag lukrieren.
Steuerbonus für Freiberufler
Den Gewinnfreibetrag können ordinierende Ärzte als Unternehmer nun schon seit mehr als zehn Jahren nutzen. Er ist quasi ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer. Konkret können Sie diese Steuerbegünstigung als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie betriebliche Einkünfte erzielen – also als niedergelassener Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen – einem Teil, den man automatisch gewährt bekommt (Grundfreibetrag), und einem Teil, für den An- schaffungen notwendig sind (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Für den Grundfreibetrag müssen Sie nichts weiter tun – er wird in Höhe von 15 % Ihres Gewinns bis 30.000 Euro abgezogen. Der Grundfreibetrag verschafft Ihnen einen Steuerabzugsposten von max. 4.500 Euro (15 % von 30.000 Euro).
Erhöhung des Grundfreibetrags durch die Steuerreform
Der Grundfreibetrag wurde seit Beginn des heurigen Jahres von bisher 13 auf 15 % angehoben. Das bedeutet, dass Sie als selbstständig tätiger Arzt automatisch von einem höheren Steuerabzugsposten profitieren, und zwar in der Höhe von 4.500 Euro statt der bisherigen 3.900 Euro. Auf- wendiger als der Grundfreibetrag gestaltet sich der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Diesen können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihr Ge- winn 30.000 Euro übersteigt und Sie ein begünstigtes Wirtschaftsgut anschaffen. Den Steuerbonus, den Sie durch diese Anschaffung lukrieren, hängt beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von der Höhe Ihres Gewinnes ab: Für die ersten 30.000 Euro 15 %, für die nächsten 145.000 Euro beträgt er 13 %, für die nächsten 175.000 Euro 7 % und für die nächsten 230.000 Euro 4,5 %. Insgesamt können Sie somit höchstens 45.950 Euro Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend machen. Die seit heuer geltende Erhöhung des Gewinnfreibetrags (GFB) durch die Steuerreform lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können Sie neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des An- lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren anschaffen. Darunter können auch Gebäude fallen. Be- sonderer Beliebtheit erfreuen sich derzeit EDV bzw. Hardware sowie Investitionen in angemietete Ordinationsräumlichkeiten. Als sehr interessante Alternative hat sich in der Praxis die Anschaffung von Wertpapieren, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entspre- chen, erwiesen. Diese Wertpapiere müssen ebenfalls vier Jahre im Bestand gehalten werden, nach Ablauf der Behaltefrist können sie jedoch veräu- ßert und die Liquidität für betriebliche Investitionen, aber auch für steuerfreie Entnahmen verwendet werden.
Die Dont’s
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
• PKW und Kombi
• geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 960 EUR (bzw. bei Vorsteuerabzugsberechtigung 800 EUR), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
• gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um das Ergebnis Ihrer Ordination steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, sollten Sie eine Prognoserechnung erstellen. Da das Jahresende in Riesenschritten naht, sollten Sie sich für Ihre persönliche Steueroptimierung Zeit nehmen.
Nachversteuerung und Ersatzbeschaffung
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebs- vermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unter- bleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff. Bei Wertpapieren unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens eine sogenannte „Ersatzbeschaffung“ durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt.
Betriebliche Sachinvestitionen
Auch wenn Sie Güter anschaffen, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden kann, profitieren Sie von den In- vestitionen: Sie können für Anschaffungen vor dem Jahreswechsel für das laufende Jahr die Halbjahresabschreibung in Anspruch nehmen. Gering- wertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) bzw. 960 Euro (wenn Sie nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sind) können überhaupt zur Gänze als Aufwand geltend gemacht werden.
Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Auch Anzahlungen für Leistungen, die erst 2023 erbracht werden, wirken sich steuermindernd auf Ihre diesjährige Steuererklärung aus. Konkret können Sie folgende Ausgaben, die erst im Jahr 2023 fällig werden, vorziehen:
• Sozialversicherungsprämien (Vorauszahlungen müssen exakt berechnet werden)
• Betriebliche Versicherungsprämien
• Gehaltsvorschüsse
• Mieten
• Labor- und Technikerkosten
• Leasing-Raten
• Wareneinkäufe (Medikamente, Zahngold usw.)
• Gebühren
• Honorare
Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Miete) nicht erst zehn Tage vor dem Jahreswechsel tätigen sollten, da die Zahlungen innerhalb dieser Zurechnungsfrist zum Jahr 2023 gezählt werden.
Ausblick auf das kommende Jahr
Sollte sich die eine oder andere Investition heuer nicht mehr ausgehen, ist das nicht weiter problematisch, denn das kommende Jahr winkt dank der Steuerreform mit Investitionsanreizen: Zum einen wird die Grenze der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 960 auf
1.200 Euro (Vorsteuerabzug nicht möglich) bzw. 800 auf 1.000 Euro (Vorsteuerabzug möglich) angehoben. Zum anderen wird es einen Investitions- freibetrag (IFB) für Investitionen im Ausmaß von 10% bzw. 15 % (ökologische Anschaffungen) geben. Der Freibetrag stellt eine zusätzliche Betriebs- ausgabe dar, die auf Basis der Investitionssumme errechnet wird und zusätzlich zur Abschreibung die Steuerbasis mindert.
Tipp: Wenn bei Ihnen größere Sachinvestitionen anstehen, sollten Sie diese in Hinblick auf den Investitionsfreibetrag auf das nächste Jahr verschie- ben. Wenn Sie Investitionen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag benötigen, empfiehlt sich die Anschaffung von Wertpapieren im Jahr 2022 und die Verschiebung der Sachinvestition in den Jänner 2023, da der IFB so einen zusätzlichen Steuervorteil ermöglicht.
Planen Sie angesichts Ihres voraussichtlichen Ergebnisses 2022 strategisch Ihre Investitionen und Ausgaben im letzten Quartal. Denn Planung ist im Steuerrecht die halbe Miete.