Zu den von der Ärztekammer kommunizierten Empfehlungen für Ordinationen in der Covid-19-Pandemie gehört auch die Vorgehensweise für den Fall, dass Patienten trotz vorheriger Abklärung unangemeldet mit Covid-19-Symptomen eine Ordination aufsuchen oder sich erst beim Termin der Kontakt mit einer vor Kurzem positiv getesteten Person herausstellt. „Versehen Sie den Patienten mit einer Schutzmaske der Klasse FFP2 und isolieren sie ihn in einem getrennten Raum“, heißt es konkret in der betreffenden Publikation. Im Idealfall verfügt eine Praxis über einen Isolierraum mit eigenem Zugang. Was kann man aber tun, falls das nicht der Fall ist? „Eigene Räume zur Isolierung von Patienten werden bei Ordinationen aufgrund des begrenzten Raumangebots in der Regel nicht eingeplant“, erklärt der Architekt DI (FH) Thomas Abendroth. Mit MedLounge by Abendroth Architekten beschäftigt er sich unter anderem mit der Optimierung von Funktionsabläufen in der Arztpraxis, der Sicherstellung von Hygieneanforderungen sowie Barrierefreiheit. Bei Notfällen ist es seiner Erfahrung zufolge eher so, dass die betroffenen Personen in Räume gebracht werden, die gerade frei sind und nicht benötigt werden. Bei Ordinationen für Allgemeinmedizin wäre das beispielsweise oft ein freies Behandlungszimmer.
An künftigen Flächenbedarf denken
Auch, wenn es keine Vorgaben hinsichtlich der Größe von Ordinationen gibt, so würde es Abendroth besser finden, wenn ein größeres Raumangebot vorgeschrieben wäre. Er plant seine Ordinationsprojekte jedenfalls schon seit Längerem so, dass im Empfangs- und Anmeldebereich sowie im Warteraum genügend Platz vorhanden ist. „Das bewährt sich jetzt in Zeiten von Covid-19“, sagt er. Ärzten empfiehlt Abendroth, bei der Ordinationseinrichtung an Wachstum sowie künftigen zusätzlichen Flächenbedarf zu denken und etwa Zusatzräume zu schaffen, die beispielsweise an Wahlärzte vermietet werden können. An Tagen, an denen diese abwesend sind, könnten diese Räume auch zur Isolierung von Patienten genutzt werden. Falls die Möglichkeit besteht, eine Ordination über bauliche Maßnahmen zu erweitern und Zusatzraum zu schaffen, so gilt es, in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten. Zu unterscheiden ist hier grundsätzlich zwischen Miet- und Eigentumsobjekten. „Bei angemieteten Ordinationen bedürfen alle Änderungen, die über oberflächliche Maßnahmen hinausgehen, der Zustimmung des Vermieters“, erklärt Dr. Leonhard Göbel, Rechtsanwalt und Partner bei Nepraunik & Prammer, gegenüber Ärzte Exklusiv. Im Vollanwendungsbereich des MRG – vor allem bei Altbauten –, sei der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen – unter anderem muss die Veränderung dem Stand der Technik entsprechen, der Übung des Verkehrs und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen.
Steht eine Ordination hingegen im Eigentum des Arztes, muss in parifizierten Häusern für fast jede Änderung oder Umwidmung – ausgenommen bagatellhafte Maßnahmen – die Zustimmung der anderen Eigentümer eingeholt werden. „Sei es ein bloßer Umbau einer Ordination oder eine Umwidmung – das heißt, wenn beispielsweise eine Kellerräumlichkeit als Lager gewidmet ist und in die Ordination einbezogen werden soll“, erklärt Göbel. Der Arzt könne aber unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der anderen Eigentümer gerichtlich ersetzen lassen – die Änderung darf insbesondere keine schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigen. Eine gerichtliche Genehmigung ist auch dann möglich, wenn von einer Änderung nicht nur das Wohnungseigentumsobjekt selbst, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betroffen sind, was etwa bei Deckendurchbrüchen oder dem Entfernen von Mauern zwischen zwei Wohnungen der Fall sei. „In diesem Fall muss die Änderung darüber hinaus verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers bzw. der Ordination dienen“, hält Göbel fest.
pb