Im städtischen Raum ist sie heute seltener zu finden, am Land stellt sie hingegen vielerorts noch die Realität dar. Die Rede ist von der Ordination im vom Arzt bewohnten Einfamilienhaus. So attraktiv und praktisch die Praxis in den eigenen vier Wänden für viele auch sein mag, eine Gründung oder Einrichtung will wohl überlegt sein. Gilt es doch vor allem in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht einiges zu beachten. Etwa, um bösen Überraschungen wie einer Schadenersatzklage oder einer empfindlichen Steuernachzahlung vorzubeugen.
Sofern ein Einfamilienhaus bezogen wird, in dem die Einrichtung einer Ordination bauliche Adaptierungen oder einen Zubau erfordert, so ist die Ausgangslage relativ unkompliziert. Die Baumaßnahmen müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Allerdings müssen die betreffenden Räumlichkeiten in jedem Fall – egal, ob Kassen- oder Wahlarztpraxis – gemäß Behindertengleichstellungsgesetz barrierefrei errichtet werden, sofern das wirtschaftlich zumutbar ist.
Liegt keine Barrierefreiheit vor, so können Patienten mit Behinderung, die sich deshalb diskriminiert fühlen, eine Schadenersatzklage einbringen. In diesem Fall kommt es zuerst zu einem vom Sozialministerium-Service organisierten Schlichtungsverfahren. Wird darin keine Einigkeit erzielt, so kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei wird geprüft, ob es dem Arzt zumutbar ist, die vorliegenden Barrieren zu beseitigen.
Klare Trennung
Egal, ob ein Haus mit Ordination neu errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude entsprechend adaptiert bzw. durch einen Anbau erweitert wird, in steuerlicher Hinsicht gibt es jedenfalls einiges zu beachten. Nur jene Kosten, die den betrieblichen Bereich oder die betriebliche Nutzung betreffen können bei der Steuer geltend gemacht werden. Daher empfehlen Steuerberater von Anfang an, auf eine deutliche Trennung von Ordinations- und Privatbereich zu achten. So kann es durchaus Sinn haben, die betreffenden Flächen bereits im Bauplan dem jeweiligen Bereich begrifflich klar zuzuordnen.
Wichtig ist, dass Ordinationsräumlichkeiten eine private Nutzungsmöglichkeit ausschließen und deutlich als solche zu erkennen sind. Kniffelig kann es werden, wenn eine Praxis nur über den Wohnbereich zugänglich ist oder etwa eine Verbindungstür zu Privaträumen vorhanden ist. Ganz zu schweigen bei der gemeinsamen Nutzung von Kellerräumlichkeiten – etwa als Lagerplatz für Betriebsgegenstände des Arztes. Diverse Beispiele zeigen, wie genau das Finanzamt bei Ungereimtheiten prüfen kann, vor allem bei Zweitordinationen. Auch bei diesen muss eine private Nutzungsmöglichkeit der Flächen ausgeschlossen werden können.
Bei der Steuerberatung MEDplan weist man weiters darauf hin, dass die durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit der Baubewilligung stehen sollten. In diese kann nämlich das Finanzamt Einsicht nehmen. Auch hier droht im Falle von Ungereimtheiten eine Betriebsprüfung.
Möglichst früh sollte man sich mit der Frage beschäftigen, was mit den Räumlichkeiten nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit passieren soll. Werden sie an einen anderen Arzt weitervermietet oder sollen sie beispielsweise als Wohnung für den Nachwuchs genutzt werden und damit ins Privatvermögen überführt werden? Letzteres stellt in steuerrechtlicher Hinsicht ein äußerst komplexes Vorhaben dar, das oft mit empfindlich hohen Steuernachzahlungen verbunden ist.
pb