ORDINATIONSMANAGEMENT | Impfschäden
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Haften Ärzte für
Corona- Impfschäden?
Die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen sind im „Erlass zu berufsrechtlichen Vorausset- zungen zur Durchführung von Covid-19-Impfun- gen“ vom 03.12.2020 geregelt. Doch wer haftet, wenn Impfschäden auftreten?
Zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung sind Ärzte, unabhängig von ihrem Sonderfach oder ihrer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, berechtigt. Das gilt daher auch für Arbeitsmediziner und Schul- ärzte. Darüber hinaus dürfen Turnusärzte, pensionierte Ärzte und ausländische Ärzte in Zusammenarbeit mit zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten Corona-Schutzimpfungen verabreichen.
Haftung des Staates
Nun befürchten viele Ärzte, für mögliche auftretende Impfschäden als Folge der Corona-Schutzimpfung zur
Verantwortung gezogen zu werden. Diese Bedenken sind jedoch unbegründet, da es sich um einen von der EU zugelassenen Impfstoff handelt und Gesundheitsschädigungen durch das Impfschadengesetz geregelt werden. Hier hat der Bund für Schäden Entschädigung zu leisten, die durch Impfungen verursacht worden sind, die nach der Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Ge- sundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Corona-Schutzimpfung wurde in dieser Verordnung ergänzt.
Natürlich muss ein Arzt dabei lege artis, also nach allen Regeln der ärztlichen Kunst, vorgehen. So muss er die Angaben des Patienten aus dem Auf- klärungs- und Dokumentationsbogen beachten. Wenn der Mediziner etwa im Zuge der Aufklärung erfährt, dass der Patient Allergiker ist, der auf be- stimmte in der Impfung enthaltene Stoffe allergisch reagiert, dürfte er nicht impfen. Geimpft werden darf auch nur, wer laut Zulassung des Impfstoffes als Zielgruppe genannt ist. So ist zum Beispiel für Schwangere und Kinder unter 16 Jahren der Bi- ontech/Pfizer-Impfstoff derzeit nicht zugelassen.
Haftung der Impfstoffhersteller
Zuletzt ist fraglich, inwieweit die Hersteller für Impf- schäden haften. Anders als bei einer Notfallzulas- sung entlässt eine bedingte Zulassung der Impf- stoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA die Hersteller grundsätzlich nicht aus der Haftung. Das ist auch beim Impfstoff von Bi- ontech/Pfizer oder Moderna der Fall. Vorverkaufs- verträge der EU mit den Unternehmen sehen aber vor, dass die Hersteller unter „bestimmten und strengen Bedingungen“ für gewisse Verbindlich- keiten entschädigt werden. Bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Nebenwirkungen sollen sich die EU-Staaten an den Zahlungen beteiligen. Inwie- weit im Einzelfall die Haftung ausgeschlossen ist, hängt demnach davon ab, was in den einzelnen Verträgen konkret vereinbart wurde.