MEDIZIN & RECHT | Compliance 

Korruption und Compliance

im Gesundheits- bereich

FotoS: zvg, istockphoto/ Rostislav_Sedlacek

Nicht nur in der Politik sind Korruption, Vorteils- annahme und die damit oft einhergehenden Straf- verfahren an der Tagesordnung. Auch in der Medi- zin werden diese Themen immer prominenter be- handelt und Compliance-Maßnahmen, dem Werk- zeug gegen Korruption, immer mehr Raum gegeben.

AUTOR:

Mag. Lukas Bittighofer LL.M.

Rechtsanwalt

Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH

l.bittighofer@wkklaw.at


Die Zielsetzung eines effektiven Compliance-Management-Systems ist die Erkennung und Vermeidung von Haftungs- und Reputationsrisiken. Gerade im Gesundheitsbereich ist es besonders wichtig, ein solches System zu in- stallieren, da der sensible Bereich der Medizin stets unter besonderer Be- obachtung steht. Nichts ist schlimmer für Ärzte, als das Vertrauen der Pati- enten zu verlieren. Es gibt daher vier Grundprinzipien, die beachtet und umgesetzt werden sollten: das Dokumentationsprinzip, das Transparenz- prinzip, das Äquivalenzprinzip und das Trennungsprinzip.


Dokumentation entscheidet

Das Dokumentationsprinzip empfiehlt, im Falle von Vorteilszuwendungen diese nachvollziehbar zu verschriftlichen. Um bei einer Überprüfung schnell reagieren zu können, sollte man die Unterlagen archivieren und griffbereit aufbewahren. So gelingt es auch noch Jahre später aufzeigen, dass eine Vorteilszuwendung nur aufgrund einer nachvollziehbaren Situation erfolgte. Im Sinne des Trennungsprinzips soll gesichert werden, dass eine freie Zurverfügungstellung zum Beispiel von Medizinprodukten oder Dienstleistungen ausschließlich für einen bestimmten und nachvollziehba- ren Zweck erfolgt. Bestenfalls – was aber nicht immer möglich ist – sollten auch Entscheidungsträger und Empfänger von Zuwendungen verschie- den sein. Die Vorteilszuwendung sollte bzw. muss daher strikt von der Leistung getrennt werden. Das Äquivalenzprinzip beschreibt, dass Leistung und Gegenleistung stets in einem gleichwertigen Verhältnis stehen müssen. Es darf nicht vorkommen, dass man für einen Vortrag ein unverhältnis- mäßig hohes Honorar, das keinem Drittvergleich standhält, erhält. Wenn einem zusätzlich noch sämtliche Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfü- gung gestellt werden, sollte man besondere Vorsicht walten lassen. Es darf auch nicht vorkommen, dass eine Forscher- oder Beratertätigkeit un- verhältnismäßig gut bezahlt wird, wobei hier immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. In der Praxis werden Forschungen oder Beratungen auch vorzeitig abgebrochen. Für diesen Fall sollte in diesen Verträgen deshalb auch vereinbart werden, was eben bezüglich des Honorars ge- schieht, wenn die Forschung oder die Beratung vorzeitig endet.

Durch das Transparenzprinzip, mitunter der wichtigste Grundsatz, müssen intern alle Zuwendungen ausnahmslos offengelegt werden. Dies kann etwa dadurch umgesetzt werden, dass als Voraussetzung für einen gültigen Vertragsabschluss die innerbetriebliche Anzeige- und Genehmigung verpflichtend ist. Ohne Zustimmung des intern beauftragten Compliance Officers ist ein solcher Vertrag nicht wirksam.


Streichung aus der Ärzteliste

Die Folgen von Korruptionsdelikten liegen primär in den strafrechtlichen Konsequenzen, wobei sich in der Praxis oft gezeigt hat, dass bei Ärzten die außerstrafrechtlichen Folgen mitunter schwieriger zu verkraften sind. Das ÄrzteG normiert, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung neben einer Geldstrafe von bis zu 36.340 Euro, auch die befristete Untersagung der Berufsausübung bis hin zur gänzlichen und endgültigen Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen werden kann. Neben den disziplinarrechtlichen Folgen besteht darüber hinaus noch immer die Gefahr, dass zum Beispiel der Kassenvertrag erlischt. Es ist daher anzuraten, – auch in kleineren Strukturen – Compliance-Schulungen durchzuführen, um das eige- ne Team zumindest für diese Themen zu sensibilisieren und bestenfalls Strukturen in den Arbeitsalltag zu implementieren, um auch nicht einmal den Anschein von unsachgemäßen Entscheidungen aufkommen zu lassen.