PRAXIS | Vergleichsrechner

FOTOS: ZVG, ISTOCKPHOTO/ ERDIKOCAK

Angestellt oder selbstständig?

Seit zwei Jahren haben Ärzte die Wahl, ein Dienst- verhältnis einzugehen oder als Vertretungsarzt selbstständig tätig zu werden.

AUTORIN:

Mag. Iris Kraft-Kinz

Steuerberaterin, Unternehmensberaterin

MEDplan

iris.kraft-kinz@medplan.at

www.medplan.at

Im Sold eines anderen oder sein eigener Herr? Diese Frage stellt sich zahlrei- chen Jungmedizinern, die seit Jänner 2020 von niedergelassenen Ärzten in Kassen- oder Gruppenpraxen angestellt – oder wie zuvor – für sie als Vertre- ter selbstständig tätig sein können. Eindeutig lässt sich diese Frage wie nahe- zu immer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht beantworten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.


Unterschiedliche Zuständigkeiten

Die Systematik ist jedoch immer die gleiche, was anhand des folgenden Beispiels illustriert werden kann: Dr. Peter Siez ist in einem Angestelltenverhältnis tätig; sein Kollege Dr. Alfred Schneider hingegen als selbstständiger Vertre- tungsarzt. Bei Siez als echtem Dienstnehmer wird Lohn- steuer eingehoben. Schneider muss hingegen selbst eine Steuererklärung abgeben. Sozialversicherungs- rechtlich ist Siez bei der Allgemeinen Sozialversicherung versichert, während Schneider Beiträge an die Sozialver-

sicherung der Selbständigen zahlen muss. Für die Steuer und die Sozialversicherung haftet beim echten Dienstverhältnis von Siez der Dienst- geber, also der niedergelassene Arzt oder die Gruppenpraxis. Beim Werkvertrag ist Schneider für alle Abgaben selbst zuständig.


Vergleichsrechner

Sind die Rechte und Pflichten, die mit unterschiedlichen Beschäftigungsformen einhergehen, einmal geklärt und vor allem die eigene Einstellung dazu ausgelotet, geht es ans Zahlenwerk: Welche Beschäftigungsform erweist sich als günstiger?

Einen ersten Hinweis kann der Vergleichsrechner für Beschäftigungsverhältnisse (www.medplan.at/service/onlinerechner/#vergleichs-rechner_fuer_beschaefti- gungsverhaeltnisse) liefern. Verglichen wird, welches Bruttogehalt bzw. welches

Honorar verlangt werden muss, um auf das gleiche Nettoeinkommen zu kommen.

Anders ausgedrückt: Möchten beide Ärzte beispiels- weise € 3.000,– p.m. netto verdienen, so muss Siez ein Gehalt von € 4.939,52 verlangen, während Schneider Honorarnoten nin Höhe von € 5.122,85 p.m. in Rechnung stellen muss.

Freilich handelt es sich hier um kein ausgereiftes Re- chenwerk, sondern nur um eine Annäherung. Aus- schlaggebend ist etwa, ob Schneider die sogenann- te Basispauschalierung anwendet oder tatsächliche Betriebsausgaben hat, die seine Steuerlast mindern können. Zentral sind außerdem auch die sozialversi- cherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Handelt es sich bei Schneider um einen Spitalsarzt, der ne- benbei vertritt, oder widmet er sich „hauptberuflich“ der Vertretung? Außerdem gibt es auch nichtmonetä- re Unterschiede wie zum Beispiel Urlaubsanspruch oder die Möglichkeit, in den Krankstand zu gehen, die mit ins Kalkül gezogen werden sollten.

Last, but not least ist neben dem Günstigkeitsver- gleich aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftli- cher Sicht auch das unterschiedliche Leistungsspek- trum der Sozialversicherungsträger zu berücksichti- gen. Während ASVG-Versicherte ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-Card als Sachleis- tung erhalten, unterliegen FSVG-Versicherte, die sachleistungsberechtigt sind (Versicherte, deren Ein- künfte unter € 79.380,– liegen) bei ärztlicher Hilfe ei- nem 20%igen Selbstbehalt.