STEUERRECHT I Teuerungsprämie
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Abgabenbegünstigte
Steuerzuckerl
Wie Ärzte ihre Mitarbeiter unterstützen können
und dabei auch noch Steuern sparen.
Die Inflationsprognose der Österreichischen Nationalbank (OeNB) ist ernüchternd: Im Gesamtjahr 2022 soll sich die Inflationsrate auf 8,5 % belau- fen. Und auch 2023 wird sie mit 6,4 % hoch bleiben. Gleichzeitig steigen Energiekosten und Lebensmittelpreise weiter. Um diese Teuerungen ab- zufedern, die immer mehr Menschen zu schaffen machen, hat der Gesetzgeber mit der Teuerungsprämie ein Instrument geschaffen, mit dem Ar- beitgeber ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen können.
Für 2022 und 2023 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, auch Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten, eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sowie lohnnebenkostenfrei auszahlen. „Dabei muss es sich allerdings um Zahlungen handeln, die bisher nicht geleistet wurden. Belohnungen oder Prämien, die auch bisher entrichtet wurden, sind und bleiben jedenfalls weiter steuer- und sozial- versicherungspflichtig sowie lohnnebenkostenpflichtig!“, meint die Steuer- und Unternehmensberaterin Mag. Renate Marihart-Kretzschmar von der gleichnamigen Wirtschaftstreuhand-Kanzlei. „Grundsätzlich ist dringend empfohlen, die Gewährung von Teuerungsprämien bezüglich etwaiger künftiger Lohnabgabenprüfungen und künftiger Lohnansprüche jedenfalls schriftlich mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren.“ Die Erfassung der Teue- rungsprämie am Lohnkonto sei ebenso erforderlich.
2.000 Euro abgabenfrei
Konkret wären bis zu 2.000 Euro abgabenfrei. „Weitere 1.000 Euro nur dann, wenn dies auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift – zum Beispiel Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung – erfolgt, also allen Mitarbeitern bzw. bestimmten klar definier- ten Gruppen zukommt“, so Marihart-Kretzschmar, die hinzufügt, dass die Teuerungs- prämie einmalig oder auch in laufenden Beträgen ausbezahlt werden kann.
Gemäß Steuerreform 2022 kann weiters pro Mitarbeiter eine steuerbefreite Gewinnbe- teiligung (Mitarbeitergewinnbeteiligung) von maximal 3.000 Euro für das laufende Jahr 2022 gewährt werden. „Das ist als Beteiligung der Mitarbeiter am Ergebnis des Vorjahres zu verstehen“, so Marihart-Kretzschmar. Das bedeute, dass sie rückwirkend geltend gemacht werde. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung müsse vom Arbeitgeber in das Lohnkonto und am Lohnzettel für das betreffende Jahr aufgenommen werden.
„Wichtig ist zu beachten, dass die Mitarbeitergewinnbeteiligung nur dann steuerfrei ist, wenn deren gewährte Summe den steuerlichen Gewinn – den operativen Gewinn bzw. das EBIT – des Vorjahres nicht übersteigt“, erklärt Marihart-Kretzschmar und weist auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: Die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie dürfen gemeinsam nicht mehr als 3.000 Euro pro Jahr betra- gen. Sonst wären Steuer und Sozialversicherung fällig.
Nachträgliche Umqualifizierung
Ebenfalls interessant: Eine bereits gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung könne nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. „Die Teuerungsprämie ist nämlich nicht nur von der Einkommensteuer, sondern auch von den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung be- freit“, erklärt Marihart-Kretzschmar den Vorteil dieser Vorgehensweise. Theoretisch sei es auch möglich, den Mitarbeitern sowohl die Mitarbeiterge- winnbeteiligung als auch die Teuerungsprämie zukommen zu lassen. Allerdings sollten beide insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro ausmachen, um abgabenfrei zu bleiben.
Neben Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung gibt es auch weitere „Steuerzuckerl“, mit denen man seine Mitarbeiter belohnen bzw. in der aktuellen Situation unter die Arme greifen kann: etwa mit Essensgutscheinen. Steuer- und sozialversicherungsfrei, aber auch lohnnebenkosten- frei sind sie pro Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 8 Euro pro Arbeitstag. Lebensmittelgutscheine sind bis 2 Euro pro Arbeitstag abgabenbefreit. Neu ist seit Jahresbeginn, dass Essensgutscheine nicht wie zuvor ausschließlich in Restaurants eingelöst werden können, sondern unter anderem auch, um zugestelltes Essen – Stichwort Homeoffice – zu zahlen.
Öffi-Ticket
Seit dem 1. Juli des Vorjahres können Arbeitgeber Dienstnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stellen – steuer- und sozialversicherungsbefreit wohlgemerkt. „Allerdings ist das nur dann steuerlich begünstigt, wenn das Öffi-Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“, erklärt Marihart-Kretzschmar. Zu beachten sei weiters, dass die Rechnung der Anschaffung der Karte zum Lohnkonto beigegeben werden muss. Mitarbeiter, die kein Öffi-Ticket benötigen, können unter anderem mit Fahrtkostenzuschüssen oder E-Mobilität unterstützt werden.
„Stellt der Arbeitergeber dem Dienstnehmer ein arbeitgebereigenes E-Kfz zur Verfügung, so ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Dies gilt auch für das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen und auch eines arbeitnehmereigenen E-Kfz beim Arbeitgeber“, erklärt Marihart-Kretz- schmar. Sollte allerdings der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für sein privates E-Kfz ersetzen, liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Stellt ein Arzt seinen Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder E-Bike zur Privatnutzung zur Verfügung, so könne gegebenenfalls zu- sätzlich auch die Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Wie jedes Jahr können für Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 365 Euro ausgegeben werden, ohne dass Steuer oder Lohnnebenkosten anfallen. Steuerlich absetzbar sind wiederum die Ausga- ben für Sachzuwendungen wie Weihnachtsgeschenke. Mitarbeiter mit Kindern können darüber hinaus mit einem abgabenfreien Zuschuss von bis zu 1.000 Euro pro Kind und Jahr für Kinderbetreuungseinrichtungen unterstützt werden.
pb