STEUERRECHT I Mitarbeiter

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Was der Arzt als Arbeitgeber

beachten muss

Mit der Einstellung von Mitarbeitern ist eine Vielzahl an ge- setzlichen Vorgaben verbunden. Ein Überblick über die für Ärzte relevantesten arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Der Schritt in die Selbstständigkeit sollte gut vorbereitet sein. Vor allem, wenn man dadurch zum Arbeitgeber wird, also einen oder mehrere Mitar- beiter einstellen will. Denn bereits kleine Versäumnisse können hier folgenschwere – und vor allem kostspielige – Auswirkungen nach sich ziehen.


Sozialversicherung

„Bei der Einstellung eines Mitarbeiters ist es etwa notwendig, – noch vor Diensteintritt – den betreffenden Dienstnehmer bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ansonsten droht ein Säumniszuschlag“, erklärt Mag. Sina Klinger, LLB.oec von der Steuerberatung für Ärz- te (SFÄ). Die Beiträge zur Sozialversicherung werden sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber getragen. Die Belastung für den Arbeit- geber beläuft sich auf 20,53 % und für einen Angestellten auf 17,12 % des Bruttogehaltes, insgesamt somit auf 37,65%. Daneben müssen für Ar- beitsnehmer die Beträge zur „Abfertigung neu“ (1,53 %) bis zum 15. des Folgemonats an die ÖGK überwiesen werden.


Lohnabgaben

Bis zum 15. des Folgemonats müssen andere Lohnabgaben wie die Lohnsteuer oder der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) beim Finanzamt, die Kommunalsteuer bei der Gemeinde einlangen.


Kollektivverträge

Für Arbeitnehmer bei Ärzten gelten die von den einzelnen Landesärztekammern abgeschlossenen Kollektivverträge. Dennoch ist es empfehlens- wert, mit jedem Dienstnehmer einen eigenen, schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, um auf dessen individuelle Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.


Probezeit, Befristung

„Jedem Arzt steht es grundsätzlich frei, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen“, sagt Klinger. Nur ein Beispiel: eine Probezeit. Das ist ein Zeitraum, der sich in der Regel über einen Monat erstreckt, währenddessen das Dienstverhältnis ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gelöst wer- den kann. Beim befristeten Dienstvertrag wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Arzt und Dienstnehmer im Vorhinein festgelegt. Die Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses ist grundsätzlich durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung, Entlassung oder Austritt möglich.


Dienstzettel

Wird kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen, so muss laut Kollektivvertrag ein Dienstzettel ausgestellt werden, der folgende Mindestanforderungen erfüllen muss:

• Arbeitgeber

• Arbeitnehmer

• Beginn Arbeitsverhältnis

• gegebenenfalls Befristung

• Kündigungsfristen und -termine

• Arbeitsort

• Einstufung

• Stellenbeschreibung

• Anfangsgehalt und Zulagen

• Urlaubsvereinbarungen

• Normalarbeitszeit

• kollektivvertragliche Normen

• Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse


Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass Arzt und Arbeitnehmer den Dienstzettel unterschreiben, ist es aus Gründen der Beweis- barkeit trotzdem empfehlenswert, wenn das beide Vertragspartner tun.


Urlaubsanspruch

Dem Dienstnehmer stehen pro Arbeitsjahr mindestens fünf Arbeitswochen Urlaub zu, ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr besteht Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche. Ab dem siebten Dienstmonat kann der Dienstnehmer den gesamten Urlaub in Anspruch nehmen, davor nur einen ali- quoten Anteil. Ein Betriebsurlaub ist nur dann möglich, wenn kein Arbeitnehmer diesem widerspricht, es sei denn, es wurden schon im Arbeitsver- trag Vereinbarungen darüber getroffen. Die Ablöse des Urlaubes in Geld oder anderen Leistungen ist während aufrechtem Dienstverhältnis ge- setzlich verboten.


Arbeitsaufzeichnungen

Der arbeitgebende Arzt, egal ob er einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt, muss zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (inklusive Ruhepausen) führen. Ist – insbe- sondere bei gleitender Arbeitszeit – vereinbart, dass die Arbeitsaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Ar- beitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsin- spektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber.

Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nachfolgende Punkte beinhalten: Datum, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pause. Weiters müssen Urlaube, Krankenstände und sonstige Dienstverhinderungen aufgezeichnet werden. Bei einer Prüfung seitens des Finanzamtes oder der ÖGK sind die Arbeitszeitaufzeichnungen zwingend vorzulegen.


Mitarbeit von Ehepartnern und Familienangehörigen

Die Mitarbeit von nahen Angehörigen ist mit vielfältigen Tücken hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht verbunden. Wichtig ist es, ge- nau zu prüfen, ob eventuell ein melde- und abgabenpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt. Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt grund- sätzlich anhand der zwischen dem Arbeitgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarungen und nach den tatsächlich gelebten Verhältnissen. Eine der Grundvoraussetzungen für die Annahme „familienhafter“ Mitarbeit ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Je entfernter das Ver- wandtschaftsverhältnis, desto eher ist grundsätzlich ein Dienstverhältnis anzunehmen. Bei der Frage, ob familienhafte Mitarbeit oder ein Dienstver- hältnis vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.