Was noch bis Jahresende zu erledigen ist …
Vom Vorziehen von Aufwendungen bis zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrags: Diese steuerlichen Erledigungen sollten Ärzte noch im laufenden Geschäftsjahr machen.
Durch das Vorziehen von Aufwendungen oder Betriebsausgaben, die das laufende Geschäftsjahr 2021 betreffen, können Ärzte ihre Ertragssteuer- belastung reduzieren. „Unter anderem können auch Vorauszahlungen an die Sozialversicherung, Zahlungen an die Ärztekammer, Miete oder Steu- erberater, die 2021 getätigt werden, abgesetzt werden“, so die Steuer- und Unternehmensberaterin Mag. Renate Marihart-Kretzschmar von der gleichnamigen Wirtschaftstreuhand-Kanzlei.
Die Frage sei allerdings, ob das Vorziehen von Ausgaben heuer sinnvoll ist und sie nicht im kommenden Jahr fehlen. „Das muss man von Einzelfall zu Einzelfall prüfen“, so die Steuer- und Unternehmensberaterin. Zu beachten sei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem 31. Dezember bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Ein weiterer Steuervorteil, der zwar keineswegs neu ist, den Ärzte aber dennoch un- bedingt nutzen sollten, ist, dass laut § 13 Einkommensteuergesetz die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nicht mehr als 800 Euro kosten, als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort abgeschrieben werden kön- nen. Wie Marihart-Kretzschmar erklärt, wird die Grenze von 800 Euro voraussichtlich ab 2023 auf 1.000 Euro erhöht werden. Noch sei das aber nicht endgültig beschlossen.
Degressive Abschreibung
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gilt seit dem 30.06.20: Für Wirt- schaftsgüter, die ab dem ersten Juli des Vorjahres angeschafft wurden, kann die de- gressive Abschreibung (AfA) genutzt werden. Dies gilt allerdings nur im Jahr der An- schaffung. „Ärzte haben hier das Wahlrecht, ob die lineare oder degressive Ab- schreibung vorgenommen werden soll“, sagt Marihart-Kretzschmar. Falls die Ent- scheidung für die degressive Abschreibung fällt, so könne ein AfA-Satz von bis zu 30 % frei gewählt werden. Anhand des folgenden Beispiels zeigt sich, wann Ärzte die degressive und wann die lineare Abschreibung nutzen sollten.
Gewinnfreibetrag
Die wohl wichtigste steuerliche Erledigung, die Ärz- te „dringend ausschöpfen“ sollten, ist für Marihart- Kretzschmar der Gewinnfreibetrag. Dieser kann von Ärzten, die im laufenden Geschäftsjahr einen Ge- winn erzielt haben, geltend gemacht werden. „Die betreffende Prognoserechnung muss 2021 erfol- gen, nur dann ist gewährleistet, dass der Gewinn- freibetrag in der voraussichtlich richtigen Höhe er- mittelt werden kann“, so die Steuer- und Unterneh- mensberaterin. Konkret beträgt der Gewinnfreibe- trag bis zu 13 % des erzielten Gewinns und setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem investiti- onsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag kann einmal jährlich bei einem Ge- winn von bis zu 30.000 Euro beansprucht werden, beträgt also maximal 3.900 Euro. Bei einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro steht Ärzten der investiti- onsbedingte Gewinnfreibetrag zu – wie es der Name nahelegt –, sofern entweder in Wertpapiere oder ungebrauchtes, abnutzbares, körperliches Wirtschaftsvermögen investiert wird.
Klimaticket
Marihart-Kretzschmar weist weiter auf ein „Zuckerl“ hin, das Ärzte als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit 01.07.21 anbieten können. Seitdem kön- nen sie Dienstnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfü- gung stellen. Diese Regelung gilt nur für Ticketkäufe, die ab 01.07.21 erfolgen. Falls ein Dienstnehmer bereits eine Jahreskarte hat, die beispiels- weise bis Ende September 2021 gilt, wird die Anschaffung ab dem ersten Oktober steuerlich begünstigt. Begünstigt ist die Kostenübernahme, so- fern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der Arzt die Rechnung für den Ti- cketkauf oder eine Kopie der Karte zum Lohnkonto geben muss.
Weihnachtsgeschenke und -feier, Spenden
Ärzte, die ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeschenk machen möchten, können die Kosten bis zu einem Betrag von 186 Euro als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. „Dies gilt weiterhin ausschließlich für Sachzuwendungen und nicht für Geldzuwendungen, die steuerpflichtig bleiben“, hält Marihart-Kretzschmar fest. Auch müsse hier in Betracht gezogen werden, dass das pro Mitarbeiter und Jahr gelte. Haben diese beispielsweise auch zum Geburtstag etwas erhalten, so müsse dies in Betracht gezogen und gegengerechnet werden.
Weiterhin gilt: Pro Mitarbeiter sind die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern – sowie im Übrigen auch von Be-
triebsausflügen oder kulturellen Veranstal- tungen – bis zu einem Betrag von maximal 365 Euro von Lohnabgaben und der Sozial- versicherung befreit. Ärzte, die vorhaben, für einen wohltätigen Zweck zu spenden, können dies als Sonderausgabe in der Höhe von 10 % des Einkommens steuerlich geltend machen. „Ganz wichtig ist, dass der Spendenempfänger den Erhalt über Fi- nanz Online meldet“, so Marihart- Kretzschmar.
pb