STEUERRECHT I Reform
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Steuerreform aus Sicht der Ärzte
Selten waren die Rahmen-bedingungen für eine Steuerre- form turbulenter als heuer und noch ist die Steuerreform 2022 keine beschlossene Sache.
Wie genau die Reform umgesetzt wird, ist ungewiss. Sicher ist, dass aus Sicht der Ärzte – sowohl der niedergelassenen als auch der angestellten Mediziner – die Re- gierungsvorlage zahlreiche Boni bereithält. Wer profitiert wie viel von den geplanten Maßnahmen?
Begünstigungen für alle
Egal, ob in der eigenen Ordination tätig oder im Spital angestellt – alle Mediziner pro-
fitieren ab Mitte des nächsten Jahres von der Senkung der Lohn- und Einkommensteuer. Konkret sollen die Tarifstufen von 35 % auf 30 % (ab Juli 2022) und von 42 % auf 40 % (ab Juli 2023) gesenkt werden. Fällt das Einkommen in beide Steuerstufen, so ergibt sich eine Steuerersparnis von insgesamt 1.230 Euro pro Jahr.
Ebenfalls für alle erfreulich: Der Familienbonus wird üppiger. Während bisher 1.500 Euro pro Kind geltend gemacht werden konnten, erhöht sich dieser Absetzposten ab Mitte 2022 auf 2.000 Euro. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr, für die bisher 500 Euro geltend gemacht werden konnten, gibt es eine Steigerung auf 650 Euro. Bei kinderreichen Familien kommt noch eine Begünstigung hinzu: Der Kindermehrbetrag wird von derzeit 250 auf 450 Euro angehoben.
Heftig diskutiert und wild umstritten: Der Klimabonus soll ab Juli 2022 den neuen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt und den unterschiedlichen Ver- kehrsanbindungen Rechnung tragen und abhängig vom Wohnort eine Entlastung für alle schaffen. Im Gegenzug wird zur Förderung des Klima- schutzes für das Autofahren und Heizen eine CO2-Bepreisung eingeführt. Ab 1. Juli 2022 kostet der CO2-Ausstoß 30 Euro/Tonne und steigt dann Jahr für Jahr. 2023 wird der Preis bei 35 Euro/Tonne liegen, 2024 dann bei 45 Euro und 2025 bei 55 Euro.
Begünstigungen für selbstständig tätige Ärzte
Insbesondere selbstständig tätige Ärzte profitieren von der Steuerre- form in mehrfacher Hinsicht. Eine Reihe von Steuerbegünstigungen wird aufgewertet. So etwa der Gewinnfreibetrag, durch den ein Teil des Gewinns bis zu einem Maximalbetrag von 45.350 Euro steuerfrei belassen werden kann. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag steht automatisch zu und soll ab Be- ginn des nächsten Jahres von derzeit 13 % auf 15 % angehoben wer- den. Will heißen: Künftig profitieren selbstständig tätige Ärzte automa- tisch von einem Steuerabzugsposten in Höhe von 4.500 Euro statt der bisherigen 3.900 Euro.
Investitionsanreize werden durch die Steuerreform gleich doppelt ge- setzt: Zum einen wird die Grenze der Sofortabschreibung geringwerti- ger Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro (Bruttowert, wenn kein Vorsteuerabzug möglich) angehoben. Zum anderen wird es einen In- vestitionsfreibetrag für ökologische Investitionen geben. Der Freibe- trag stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar, die auf Basis der In- vestitionssumme errechnet wird und zusätzlich zur Abschreibung die Steuerbasis mindert. Die Zielsetzung: ein weiterer Schritt zur Verbes-
serung des Klimas.
Diese beiden Neuerungen lassen allerdings noch auf sich war- ten und sollen erst ab Beginn des Jahres 2023 in Kraft treten. Schon früher wirkt eine Entlastung im Bereich der Sozialversi- cherung: Neben der allgemeinen Tarifsenkung wird der Kran- kenversicherungsbeitrag gesenkt. Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 2.500 Euro bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 2.200 Euro wird der Beitrag bis zu 1,7 Prozent- punkte reduziert. In Geltung gesetzt wird diese Regelung ab Anfang Juli 2022.
Begünstigungen für Ärzte-GmbHs
Ab Beginn 2023 tritt auch eine Regelung in Kraft, die alle jene
Mediziner, die Gesellschafter einer Ärzte-GmbH sind, freuen wird. Konkret wird der Körperschaftsteuersatz ab diesem Jahr von 25 % auf 24 % ge- senkt; ab dem darauffolgenden Jahr von 24 % auf 23 %. Gewinne, die künftig in einer Ärzte-GmbH verbleiben und nicht ausgeschüttet werden, wer- den in rund zwei Jahren mit nur 23 % besteuert. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen dann auch nur noch einer Gesamtsteuerbelas- tung von 44,175 % statt der bisherigen 45,625 %.