Durch Korruption im Gesundheitswesen werden nicht nur Interessen der Patienten gefährdet, son- dern auch der Wettbewerb unter den Ärzten be- einträchtigt und Verstöße ziehen teils erhebliche Strafen nach sich. Umso wichtiger ist es, dass der Arzt darüber Bescheid weiß, welche Normen vor- handen sind, die es einzuhalten gilt.
Im Grunde zeigt sich die potenzielle Gefahr der „Korruption“ in zwei Situationen. Ei- nerseits bei Vorteilsgewährungen von Patienten an Ärzte, damit es zum Beispiel zur Vorreihung bei Operations- oder Behandlungsterminen kommt. Andererseits ist die Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie heikel. Es wird mitunter bereits bei jedem Arzt vorgekommen sein, dass ihm zum Zweck der Absatzförderung Vorteile gewährt oder angeboten wurden. Nun ist es so, dass Vorteile aber längst nicht mehr in Form von Schenkungen oder Einladungen passieren, sondern vielmehr im Zuge eines – grundsätzlich zulässigen – Beratervertrags oder eines Vortragsverhältnisses.
Nicht jede Zuwendung ist verboten
Um solche Sachverhalte zu regeln, wurden zum Beispiel im AMG, MPG und im ÄrzteG Normen eingeführt. Dem Arzt ist es gemäß § 55a AMG un- tersagt, im Rahmen der Verkaufsförderung von Arzneimitteln eine Prämie zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Zuwendung verboten ist. Erlaubt bleiben nämlich noch immer Zuwendungen mit geringem Wert, wenn sie für die medizini- sche oder pharmazeutische Behandlung von Belang sind. Dies könnte auf Verbandsmaterial oder Kompressen zutreffen. Ein werthaltiges Stetho- skop hingegen könnte die Grenze der Zulässigkeit bereits überschreiten, da laut Rechtsprechung des OGH die Zuwendung nicht höher als rund € 100,– sein sollte.
Sollte die Zuwendung in der Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten und der Teilnahmegebühren von Kongressen liegen, sind diese unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich ausschließlich um berufsbezogene wissenschaftliche Veranstaltungen handelt und die Kosten angemes- senen bleiben.
Bei Geschäftsessen hingegen liegt nach wie vor große Rechtsunsicherheit in Österreich vor. Es empfiehlt sich daher, Geschäftsessen vorsichtshal- ber selbst zu bezahlen, da darüber hinaus meines Erachtens der große „Gewinn“ aus einem bezahlten Essen für sich selbst ohnehin nicht ersicht- lich ist. Als Grundregel kann aber festgehalten werden, dass Essenseinladungen von € 50,– pro Person und zur Pflege der Geschäftsbeziehung, nicht jedoch zur Geschäftsanbahnung sozialadäquat sein können.
Tipp: Internes Kontrollsystem
Bei finanzierten Berater- oder Forscherverträgen muss ein Gleichgewicht von Leistung zu Gegenleistung bestehen. Das Honorar für eine medizin- technisch relevante Studie muss daher dem Aufwand angemessen und marktüblich sein. Zu empfehlen ist daher, primär nach tatsächlichem Auf- wand abzurechnen und nicht mit einer Pauschale, außer man dokumentiert dann ganz genau, welche Leistung erbracht wurde. Dadurch kann im Nachhinein nachgewiesen werden, dass die Pauschale einem Drittvergleich standhält.
Aufgrund der hohen Verwaltungsstrafen, die im AMG/MPG bis zu € 50.000,– reichen können, sollte daher ein „internes Kontrollsystem“ eingeführt werden. Im Rahmen dessen sollte dokumentiert werden, welche Leistungen aus welchen Gründen bezogen werden. Abschließend ist darauf hin- zuweisen, dass es zusätzlich zu den (gerichtlich) verhängten Strafen auch zu disziplinarrechtlichen Folgen kommen kann und unter Umständen auch der Entzug des Kassenvertrages drohen könnte. Mit einem potenziellen Interessenskonflikt sollte daher transparent umgegangen werden.