PRAXEN & IMMOBILIEN | Ordinationsübergabe
In den kommenden zehn Jahren werden nach Angaben der Ärzte- kammer 48 % aller niedergelassenen Ärzte und 55 % aller Ärzte mit einem Gebietskrankenkassen-Vertrag ihr Pensionsalter erreichen. Der Ausstieg sollte wohl geplant werden, damit der Ruhestand sor- genfrei genossen werden kann.
Die Ordinationsräumlichkeiten könnten an einen Nachfolger vermietet werden, die Vor- und Nachteile liegen auf der Hand: Die monatlichen Einkünfte würden die im Ruhestand zu Verfügung stehenden liquiden Mittel erhöhen, der Traum von der absoluten Ruhe bleibt dann wohl ausgeträumt. Überlegenswert wären in diesem Fall der Verkauf und die Anschaffung einer neuen Liegen- schaft. Vielleicht haben sich ja auch in der Zwischenzeit die Lebensumstände geändert, die sich mit einem Umzug nun verwirkli- chen lassen.
Entnahme von Grund und Boden
Oftmals ergeben sich im Zuge der Ordinationsaufgabe auch steuerliche Implikationen, etwa wenn sich im Betriebsvermögen be- findliche Liegenschaften nun ins Privatvermögen überführt werden sollen. Eine Problematik, die vor allem niedergelassene Ärzte im ländlichen Bereich betrifft, die ihre Ordinationen in ihren eigenen Wohnhäusern untergebracht haben. Die Entnahme von Grund und Boden hat dabei grundsätzlich mit dem Buchwert und jene des Gebäudes mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnah- me zu erfolgen. Der Teilwert entspricht jenem Wert, den der Käufer bei einem Erwerb des gesamten Betriebes unter der Annah- me der Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Umgang mit stillen Reserven
Da der Teilwert bei Gebäuden den Buchwert in der Regel übersteigt, kommt es anlässlich der Ordinationsaufgabe in der Folge zur Besteuerung der stillen Reserven (= Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert). Das kann angesichts der in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Immobilienpreise mitunter teuer kommen. Denn diese stillen Reserven unterliegen der 30-prozentigen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Für Gebäude, die zwischen 20 und
80 Prozent betrieblich genutzt werden, müssen die anteiligen stillen Reserven aufgedeckt werden. Wird ein Gebäude entnom- men, das weniger als 20 Prozent betrieblich genutzt wurde, müssen keine stillen Reserven aufgedeckt werden, da das Gebäude zur Gänze als privat gilt. Bei mehr als 80-prozentiger betrieblicher Nutzung müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden, da das gesamte Gebäude zum Betriebsvermögen zählt. Die Entnahme des Gebäudes erfolgt zum Teilwert. Die Differenz zum Buch- wert muss versteuert werden und unterliegt bei Entnahmen dem fixen Steuersatz von 30 Prozent Im Gegensatz zu privaten Grundstücksveräußerungen ist im Betriebsvermögen mit der Einhebung der Immobilienertragsteuer aber keine „Endbesteue- rungswirkung“ verbunden. Das heißt, der Veräußerungsvorgang ist in die Steuererklärung aufzunehmen, die bezahlte ImmoESt wird auf die Steuerschuld angerechnet beziehungsweise ein Überhang wird gutgeschrieben.
Ausnahme: Hauptwohnsitz Dient das Gebäude dem Arzt aber zugleich auch als Hauptwohnsitz, so wird von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
•Die Begünstigung gilt nur im Rahmen einer Betriebsaufgabe – also dem Schließen der Ordination – jedoch nicht bei einer Veräu- ßerung der Ordination.
•Das Gebäude ist bis zur Schließung der Ordination Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen.
•In der Vergangenheit wurden weder stille Reserven auf das Gebäude übertragen noch wurde das Gebäude vorzeitig abgeschrieben.
•Es wurde ein rechtzeitiger Antrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der Begünstigung gestellt.
•Das Gebäude muss sowohl den betrieblichen Zwecken als auch als Hauptwohnsitz dienen. Unmaßgeblich ist es, ob das Gebäu- de teilweise dem Betriebsvermögen und teilweise dem Privatvermögen (also bei einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von 20 bis 80 Prozent des gesamten Gebäudes) oder zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Doch Achtung: Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung veräußert, kommt es zu einer Nachversteuerung.mn