FORTBILDUNG & KLINIK I Pandemie 

Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, darüber sind sich die allermeisten Experten einig. Der Versuch, den- noch zu einem Normalzustand zurückzufinden, hat nun bewirkt, dass die Quarantänepflicht für CoV-Positive ausge- setzt wird – auch in Gesundheitseinrichtungen.

Viele Covid-Positive bemerken ihre Erkrankung nur anhand eines positiven PCR-Tests. Andere haben milde Symptome, die einer Erkältung gleich- kommen. Seit 1. August gilt daher als neue Regelung eine Verkehrsbeschränkung statt einer Absonderung – mit anderen Worten: das Quarantäne- Aus. „Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit Sars-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrs- beschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig“, heißt es seitens des Gesundheitsministeriums. Doch was bedeutet das für Spitäler und Arztordinationen?

In den Bundesländern, in den Bezirken, ja, selbst von Spital zu Spital und Ordination zu Ordination, werden die Quarantäne-Regeln für CoV-Positi- ve unterschiedlich gehandhabt. Je nach Ort muss vorab überprüft werden, ob Positive in sensiblen Bereichen tatsächlich tätig sein dürfen.


Wien, Burgenland, NÖ, Salzburg

In Wien kommen keine positiv getesteten Mitarbeiter in den städtischen Spitälern und Pflegeeinrichtungen zum Einsatz, wenn sie dabei auf Patien- ten treffen würden. Eingesetzt werden können Corona-Infizierte ohne Symptome laut Stadt Wien nur in Bereichen ohne Kundenkontakt, also für Te- lefonauskünfte oder Online-Auftragsbearbeitung – mit permanenter Maskenpflicht oder im Homeoffice. Die Rechtsabteilung des Wiener Gesund- heitsverbundes verweist auf die entsprechende Aussendung des Ministeriums (siehe Kasten). Das Burgenland hat bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung festgelegt, dass positiv Getestete im landesnahen Bereich zu Hause bleiben müssen. Symptomlose können, falls möglich, im Ho- meoffice arbeiten, dürfen aber nicht persönlich zum Dienst erscheinen. Das betrifft vor allem Mitarbeiter der KRAGES-Spitäler (Burgenländische Krankenanstalten Ges.m.b.H.) und Pflegeheime.

In Niederösterreich dürfen hingegen symptomlose Positive in den Landeskliniken ar- beiten. Für sie besteht Maskenpflicht. In Bereichen mit immunsupprimierten Patienten wie in der Onkologie, im Umgang mit Transplantierten, auf Intensivstationen sowie auf der Neonatologie gelten Ausnahmen – hier dürfen Positive nicht arbeiten. Auch in Salz- burg dürfen positiv Getestete in den Salzburger Landeskliniken (SALK) arbeiten, unter- liegen aber natürlich der Maskenpflicht. Für die Dauer der Verkehrsbeschränkung wer- den diese Mitarbeiter jedoch so eingesetzt, dass sie keinen Kontakt zu Patienten ha- ben. Sind patientenferne Tätigkeiten und Homeoffice nicht möglich, werden infizierte Mitarbeiter vom Dienst freigestellt.


Steiermark, Kärnten, Vorarlberg, Tirol

In den Krankenhäusern der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (KAGes) wird derzeit auf den Einsatz von Corona-positiven Mitarbei- tern verzichtet. Infizierte Mitarbeiter in den Kärntner Krankenhäusern arbeiten ebenfalls nicht am Patienten. Symptomfreie Infizierte könnten aller- dings nach Entscheidung des Arbeitgebers im patientenfernen Bereich oder im Homeoffice arbeiten. Wenn wegen Personalmangels dringender Bedarf besteht, können auch positive Mitarbeiter zum Dienst verpflichtet werden. In Vorarlberger Spitälern arbeiten keine Corona-Infizierten. Man behält sich jedoch vor, positiv getestete Mitarbeiter im Fall einer Verschärfung der Infektionslage einzusetzen – mit besonderen Schutzmaßnahmen.

In Tirol gelten Betretungsverbote für Krankenanstalten und Pflegehäuser für Corona-Positive, allerdings sind sie ungültig, wenn es sich um Mitar- beiter handelt.

Mag. Johannes Schwamberger von den tirol kliniken fasst die Maßnahmen zusammen: „Symptomatisch positive Mitarbeiter müssen umgehend die Vorgaben zur Verkehrsbeschränkung einhalten und unterliegen einem Vorgehen wie bei sonstigen Erkrankungen. Asymptomatisch Positive müs- sen sich ebenfalls an die Vorgaben zur Verkehrsbeschränkung halten, Einzelfallentscheidungen durch direkte Vorgesetzte können unter besonde- ren Vorgaben erfolgen, wenn es Gründe gibt, dass der Mitarbeiter unbedingt zur Arbeit kommen muss: kein Einsatz im Bereich von vulnerablen Patienten, kein Einsatz, wenn keine FFP2-Maske getragen werden kann oder im Job abgenommen werden muss – etwa in der Schwangerschaft oder bei Logopäden – und natürlich Einhaltung aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen.“


Informationspflicht für Krankenhausträger

In Oberösterreich gilt in den Häusern der Gesundheitsholding des Landes und im Or- densklinikum, dass positiv Getestete nicht vor Ort arbeiten dürfen. Für sie gilt die Krankenstandsregelung. Falls möglich, dürfen symptomfreie Mitarbeiter ins Homeof- fice wechseln. Ausnahmen sind aber dann möglich, wenn die Kollegiale Führung ei- nes Klinikums eine Versorgungskrise sieht.

Die Informationspflicht von Patienten betrachtet die Oberösterreichische Gesundheits- holding GmbH (OÖG) als rein theoretische Fragestellung. „Grundsätzlich hat die Bun- desregierung durch die Erlassung der einschlägigen Verordnung wohl einen weitge- henden Haftungsausschluss normiert“, heißt es seitens der OÖG. „Eine Informations- pflicht gegenüber dem Patienten lässt sich allenfalls aus vertraglichen Schutz- und

Sorgfaltspflichten ableiten. Diese dem Behandlungsvertrag entspringende Pflicht trifft somit primär den Krankenhausträ- ger. Der Arzt selbst ist – resultierend aus seiner arbeitsrechtli- chen Treuepflicht – dem Krankenhausträger gegenüber zur Information über eine Covid-Infektion verpflichtet“, so die OÖG.

Würde es einem Patienten tatsächlich gelingen, den Kausali- tätsnachweis für eine Infektion durch Spitalspersonal zu er- bringen, stünden ihm bei Vorliegen der übrigen Haftungsvor- aussetzungen Schadenersatzansprüche zu. Auch diese wür- den sich primär gegen den Krankenhausträger richten, so die OÖG, „eine unmittelbare Inanspruchnahme des jeweiligen Arztes im Rahmen der deliktischen Haftung ist zwar denkbar, aber unwahrscheinlich“.


bw

FOTO: ISTOCKPHOTO/ ZERBOR

Auswirkungen der Verordnung zu Verkehrsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis


Muss ein Arbeitnehmer die Infektion, die ihn zum Tragen der Maske verpflichtet, dem Arbeitgeber melden?

Ja, aufgrund der den Arbeitnehmer treffenden Treuepflicht. Dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, im Betrieb mit entsprechenden Schutzmaßnahmen für die anderen Arbeitnehmer, die nicht infiziert sind, zu reagieren.


Kann der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichten und den Arbeitnehmer zum Wegbleiben auffordern?

Ja, aber der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, ohne dass dem Arbeitgeber ein Ersatz des fortgezahlten Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) gebührt.


Was gilt, wenn der Arbeitnehmer als Infizierter in der Arbeit keine Maske tragen kann (etwa Schwangere) oder seine Arbeitsleistung wegen der Maske nicht erbringen kann (Logopäde)?

Ist ein Betreten des Arbeitsortes nicht möglich oder kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, gelangt § 32 Abs. 1a EpiG zur Anwendung, es besteht ein An- spruch auf Ersatz des Verdienstentgangs des Arbeitnehmers.


Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Meldepflicht verletzt oder die Maske trotz Verpflichtung nicht trägt?

Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können. Bei einer Entlassung eines Arbeitnehmers hängt es von den jeweiligen Umständen ab, ob vorher eine Abmahnung notwendig ist, oder gleich eine Entlassung vorgenommen werden kann.


Muss der Arbeitgeber das Tragen der Maske kontrollieren?

Ja, zumindest stichprobenartig, um zu gewährleisten, dass andere Personen nicht gefährdet werden.


Wie kann der Arbeitnehmer seine Pause verbringen? Wie kann er trinken und essen?

Es sind organisatorische Vorkehrungen notwendig, die in Folgendem bestehen können:

• Einzelarbeitsraum

• „Schichtbetrieb“ im Sozialraum mit Lüftung

• Verbot der Nutzung der Kantine

• Vereinbarung von Homeoffice


Was muss der Arbeitgeber weiters tun?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern (und Schutzpflichten gegenüber Dritten). Das bedeutet, sie oder er muss organisatorische Maßnahmen treffen, um einerseits das konsequente Tragen der Maske zu gewährleisten und andererseits die Ansteckungsmöglichkeiten weitestgehend zu reduzieren.


Kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht für alle Arbeitnehmer anordnen?

Dies hängt von der konkreten Arbeitssituation ab (Großraumbüro, Arbeitnehmer arbeiten „Hand in Hand“).

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn unter den Beschäftigten (Dritten) besonders schutzwürdige Personen sind?

Dies muss im Präventionskonzept berücksichtigt werden, eventuell können eine räumliche Trennung oder andere organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden.


Wenn der Arbeitgeber nichts tut und ein weiterer Arbeitnehmer angesteckt wird, was gilt dann?

Den Arbeitgeber treffen mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Infektion grundsätzlich nur dann, wenn sie oder er vorsätzlich die Ergreifung von Schutzmaßnahmen unterlässt (Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG). Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haben die Träger der Sozialversicherung Anspruch auf Regress gegen diese im Hinblick auf die dem geschädigten Versicherten erbrachten Leistungen.


Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen setzt, aber trotzdem jemand angesteckt wird, was gilt dann?

Der Arbeitgeber kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass das Maskentragen durch die Betroffenen genügt, wenn das auch der Verordnungsgeber für ausrei- chend hält. Wenn er zudem organisatorische Maßnahmen gesetzt hat, um die Ansteckungsmöglichkeiten weitgehend zu reduzieren, kann er wohl nicht zur Verantwor- tung gezogen werden.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft