Recht & Steuer | Steuern sparen

Steuern sparen in letzter Minute

Zum Jahresende gibt es steuertechnisch für jeden Arzt genug zu tun. „Kein Euro zu viel ans Finanzamt“, lautet die Devise.

1Gewinnfreibetrag … Sie hatten ein gutes Jahr. Ihre Praxis ist heuer tief in der Gewinnzone? Für Steuerberaterin Mag. Marihart-Kretzschmar ist gerade der Gewinnfreibetrag die Chance, Steuern zu sparen: „Investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.“ Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags – bei betrieblichen Einkunftsar- ten – jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 Prozent des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro zu, maximaler Freibetrag ist 3.900 Euro. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, steht einer- seits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitions- bedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Um diesen geltend machen zu können, müssen, so Marihart-Kretzschmar, begünstigte Investitionen angeschafft wer- den. Dazu zählen abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anla- gevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindes- tens vier Jahren, wie zum Beispiel Ordinationseinrichtungen, medizinische Geräte oder etwa Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländi- schen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre ge- widmet werden. Dazu müssen die Wertpapiere allerdings mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, bevor sie in das Privatvermö- gen überführt werden können. Auch für Privatpersonen sind Wohnbauanlei- hen interessant, da sie bis zu einem Kupon von vier Prozent generell KESt- befreit sind.


Achtung: Der Gewinnfreibetrag konnte nach bisheriger Auffassung der Fi- nanzämter lediglich und spätestens in der Steuererklärung beantragt wer- den. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendma- chung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung war bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich. Nunmehr hat allerdings entgegen den Richtlinien und der überwiegenden Literatur das Bundesfi- nanzgericht Linz anders entschieden: Demnach kann der Antrag auf einen Gewinnfreibetrag auch noch in einem Wiederaufnahmeverfahren im An- schluss etwa an eine Betriebsprüfung erstmalig gestellt werden und ist so- dann zu berücksichtigen.


2Aufwendungen vorziehen – Erträge verschieben … Bilanzierer haben hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, da sie Aufwendungen vorziehen und Erträge verschieben können. „Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls Einkünfte steuern, indem sie Ausgaben vorziehen und Erträge ver- schieben“, rät Marihart-Kretzschmar. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht für regel- mäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden.


3Zukunftssicherung … Selbstständige Ärzte können für ihre Mitarbeiter Zukunftssicherungsmaßnahmen finanzieren. Attraktiv sind in diesem Zusam- menhang Zahlungen für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen. Der Dienstgeber gilt als Versicherungsnehmer, der Dienstnehmer scheint als Be- günstigter in der Versicherungspolizze auf. Monatlich können so 25 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei dem Mitarbeiter „gezahlt“ werden. Diese 25 Euro kommen dem Dienstnehmer ohne jeglichen Abzug zugute und sind für den Dienstgeber eine 100-prozentige Betriebsausgabe.


4Registrierkassenprämie … Wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse angeschafft oder ein bestehendes System umgerüstet hat, kann nicht nur die Kosten in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuerlich gel- tend machen, sondern hat auch Anspruch auf eine Registrierkassenprämie. Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Im Falle eines elektroni- schen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, beträgt die Prämie zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation.


5Geringwertige Wirtschaftsgüter … Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- kosten bis 400 Euro können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jah- resende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.


6Kinder-Betreuungskosten … Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbe- halt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abge- setzt werden – abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuer- freien Zuschusses bis maximal 1.000 Euro. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.


7Sozialversicherungsbeiträge … sind eine „sehr spannende Möglichkeit, die Steuerbelastung zu senken und gleichzeitig einen häufigen Stolperstein gerade junger selbstständiger Ärzte zu beseitigen“, so Marihart-Kretzschmar. die ersten drei Jahre wird von der GSVG nur der Mindestbeitrag verlangt. Häufig kommt es dann nach drei Jahren zu empfindlichen Nachzahlungen. Zahlt man voraus, ist schon mal ein großer Brocken erledigt. Durch den ge- ringeren Gewinn ist auch die Steuerlast im Jahr der Vorauszahlung deutlich geringer.“


8Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach GSVG … Ärzte, die weniger als 4.988,64 Euro Einkünfte und weniger als 30.000 Euro Umsatz erzielen, können sich von der Kranken- und Pensions- versicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) befreien lassen. Der Antrag muss spätestens am 31.12. 2016 bei der Sozialversicherungsan- stalt (SVA) einlangen.


9Außergewöhnliche Ausgaben … zum Beispiel für Krankheiten und Be- hinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbe- handlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam wer- den solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt, der maximal zwölf Prozent des Einkommens beträgt, übersteigen.


10Sonderausgaben … sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu ei- nem Viertel absetzbar („Topfsonderausgaben“). Sie sind insgesamt bis zu ei- nem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig (der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 Euro). Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Bei Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare Be- trag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetz- bar. Diese „Topfsonderausgaben“ laufen ab dem Jahr 2016 aus und können in den Jahren 2016 bis 2020 nur mehr dann abgezogen werden, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages, der tatsächliche Baubeginn oder die Aufnahme eines Errichtungs- oder Sanierungsdarlehens vor dem Jahr 2016 erfolgt ist.


11Geschenke … an Dienstnehmer sind bis zu 186 Euro pro Jahr lohn- steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Sachgeschen- ke und nicht für Bargeld. Als Zuwendung zu empfehlen sind daher vor allem Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. 


12Betriebsveranstaltungen … Dienstgeber können für verschiedene Anlässe wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern einen Betrag von 365 Euro pro Dienstnehmer ausgeben. Alle Veranstaltungen des gesamten Jah- res werden dabei zusammengerechnet. Wendet der Arbeitgeber einen höhe- ren Betrag auf, so ist der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversiche- rungspflichtig. mn

„Übersteigt der Ge- winn 30.000 Euro, kommt ein investiti- onsbedingter Gewinn- freibetrag hinzu. Um diesen geltend ma- chen zu können, müs- sen begünstigte In- vestitionen ange- schafft werden.“


Mag. Renate Marihart- Kretzschmar,