FOTOS: ZVG, ADOBE STOCK/ BLUEDESIGN
Mit erfrischender Klarheit hat „Profil“-Herausgeber Christian Rainer jüngst vorgeschlagen, was auf der politischen Bühne (noch) niemand deutlich aussprechen möchte: Ein „Leben ohne Impfung so unerträglich wie möglich zu machen, dass die Besserwisser klein beigeben. Für alle Verweige- rer: kein befreiendes Testen, fortgesetzte Maskenpflicht überall, kein Besuch von Lokalen, Sport, Kulturveranstaltungen, Quarantänepflicht bei je- der Reise.“ Kurz darauf forderte „Presse“-Chefredakteur Rainer Nowak, „über Konsequenzen der Fahrlässigkeit einer Impfverweigerung zu reden“, und hielt die „Einführung von Selbstbehalten oder voller Kostenübernahme“ für überlegenswert, „wenn ein Impfverweigerer an Covid-19 erkrankt und im Spital behandelt werden muss“. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist der Raum für schärfere Maßnahmen zur Erhöhung der Durch- impfungsrate während der Covid-19-Pandemie größer, als manche glauben. Gewiss gibt es auch in Österreich eine grundrechtlich geschützte „Freiheit zur Krankheit“: Jeder rechtliche Zwang zur Duldung diagnostischer, therapeutischer oder präventiver medizinischer Maßnahmen stellt ei- nen Grundrechtseingriff dar (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EGMR). Das dadurch gewährleistete Abwehrrecht ist aber nicht ab- solut, sondern durch einen Gesetzesvorbehalt zum Schutz anderer Rechtsgüter limitiert. In diesem Sinn hat der Europäischer Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) unlängst die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht neuerlich bestätigt, da sie das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolge. Grundrechtliche Schutzpflichten sprechen dafür, dass der Staat diese Eingriffsmöglichkeiten auch tatsächlich ausübt, statt die heiße Kartoffel anderen Rechtsträgern zuzuschieben.
Druckmittel gegen Impfverweigerer
Dabei sollte im Auge behalten werden, dass die Rechtsordnung über eine bunte und hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität abgestufte Palette von Druckmitteln verfügt. Sie reicht vom Extremfall einer vollstreckbaren Duldungspflicht (die ohnehin niemand wünscht) über bloß strafbewehrte, aber nicht exekutierbare Rechtspflichten bis hin zur Verknüpfung eines unerwünschten Verhaltens mit sonstigen Nachteilen wie etwa dem Entzug von Sozialleistungen oder Schranken beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.
Am unteren Ende des Spektrums stehen – offenbar nur beschränkt wirksame – positive Anreize wie Informationskampagnen, Gratisimpfungen oder direkte finanzielle Zuwendungen. Einen noch größeren Handlungsspielraum haben nicht-staatliche Akteure wie Transportunternehmen, Ho- tels oder Konzertveranstalter, wenn sie die Inanspruchnahme ihrer Leistungen von Impfnachweisen abhängig machen. Ihre privatautonome Ge- staltungsfreiheit ist nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die Grenze liegt daher erst in den Diskriminierungsverboten. Diese schließen eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht aus.
Nachgefragt bei …
… Medizinrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki
Welche Maßnahmen zur Erhöhung der Durchimpfungsrate sind verfassungsrechtlich mög- lich? Wo liegen Grenzen?
Das Spektrum der möglichen Maßnahmen ist groß und reicht vom Extremfall einer mit physischem Zwang vollstreckbaren Duldungspflicht, die verfassungsrechtlich problematisch wäre und wohl nicht ernsthaft zur Diskussion steht, über eine mit Justiz- oder Verwaltungsstrafe sanktionierte Impfpflicht, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung schon
öfters als EMRK-konform eingestuft hat, bis hin zur Verknüpfung der Impfverweigerung mit anderen Nachteilen, etwa dem Entzug von Sozialleistun- gen oder Einschränkungen beim Zugang zu bestimmten Leistungen, wie dies bei einer strikten „1-G-Regel“ der Fall wäre. Dazu kommen positive An- reize, wie etwa Informationskampagnen, direkte finanzielle Zuwendungen und dergleichen mehr. Abgesehen von den zuletzt genannten Lockmitteln, die rechtsstaatlich unbedenklich sind, wären aus verfassungsrechtlicher Sicht auch schärfere Druckmittel zur Erhöhung der Durchimpfungsrate wie beispielsweise Verwaltungsstrafen zulässig, wenn sich die seit Monaten diskutierten gelinderen Mittel als nicht ausreichend effektiv erweisen. Die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach hat das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel Vorrang. Umgekehrt bedeutet das aber eben auch, dass der staatliche Druck steigen darf, wenn gutes Zureden nichts mehr nützt.
Die Impfpflicht über die Hintertür, etwa über Jobzusagen, aber auch Zutrittsbeschränkungen ist Realität. Wie weit denken Sie, wird der Staat hier gehen?
Dazu müsste man Hellseher sein und es hängt wohl auch von der epidemiologischen Entwicklung der nächsten Monate ab. Nach meiner Einschät- zung ist der Staat – genauer gesagt: der nach der Verfassung dafür zuständige Bund – bisher nicht weit genug gegangen und hat viele unpopuläre Entscheidungen gemieden oder nach dem Floriani-Prinzip an andere Rechtsträger weitergereicht, gerade was das Thema einer Impfpflicht betrifft.
Wie konform geht Österreich mit Nachbarländern – immerhin ist Corona nicht an der Grenze zu Ende?
In der Corona-Pandemie gibt es, was die Rechtspolitik betrifft, keine internationale Harmonie: Jeder Staat verfolgt im Grunde seine eigene Strategie und oft sind die Maßnahmen nicht einmal innerhalb der Nationalstaaten einheitlich, insbesondere in föderalistisch aufgebauten Ländern. Daran wird sich auch nichts ändern, weil es kaum völkerrechtlich verbindliche Vorgaben gibt und auch die Europäische Union keine Kompetenzen besitzt, um europaweit einheitliche Spielregeln zur Pandemiebekämpfung festzulegen. Mit dem globalen Charakter einer Pandemie passt das nicht gut zusam- men. Aber vielleicht hat dieser bunte Fleckerlteppich auch seine Vorteile, weil er ganz unterschiedliche Ansätze einem gewissen Wettbewerb aus- setzt. Möglicherweise können wir in diesem globalen Labor dann zumindest im Nachhinein erkennen, welche Maßnahmen erfolgreich waren und welche nicht.
Wie stehen Sie zu Selbstbehalten für Ungeimpfte?
Ich kann durchaus nachvollziehen, dass solche Vorschläge diskutiert werden und von vielen Menschen als „gerecht“ empfunden werden. Genauso gut könnte man auch über Zugangsbarrieren zum Gesundheitssystem reden, sobald etwa Intensivbetten knapp werden und es durch den Behand- lungsbedarf für Ungeimpfte zu Engpässen in der Gesamtversorgung kommt. Denn wie kommt die Mehrheit der geimpften Bevölkerung dazu, dass sie den mutwillig verursachten Mehraufwand querfinanziert bzw. die dadurch verursachten Nachteile hinnimmt? Wenn man es etwas nüchterner be- trachtet, habe ich aber Zweifel, ob das der richtige Weg ist, auch verfassungsrechtlich halte ich es nicht für zielführend. Denn es würde einen Bruch mit dem prinzipiellen Konzept unseres Sozialversicherungssystems bedeuten, wo der Zugang zu Gesundheitsleistungen bzw. deren Finanzierung auch sonst nicht vom eigenen gesundheitsschädigenden Vorverhalten abhängt, sondern ausschließlich vom Behandlungsbedarf. Die Ausnahmen muss man mit der Lupe suchen, zum Beispiel bei Kosten für den Transport bei Freizeitunfällen, und diese Ausnahmen beziehen sich aber nicht auf den Kernbereich der medizinischen Behandlung. Man kann diesen Grundsatz jetzt nicht plötzlich beim Thema „Covid-Impfung“ punktuell suspen- dieren, ohne mit dem Gleichheitssatz in Konflikt zu geraten. Vor diesem Hintergrund halte ich eine direkte Impfpflicht für ehrlicher, zumal sie auch verfassungsrechtlich weniger problematisch wäre.
Können wir überhaupt eine Zwangs-impfung durchführen und wenn ja, was braucht es dazu?
Den Begriff „Zwangsimpfung“ möchte ich nicht verwenden, denn der Begriff „Zwang“ ist viel zu unscharf und mehrdeutig. Streng genommen schafft ja jede rechtliche Pflicht eine Fremdbestimmung und ist insofern „Zwang“. Dass die Einführung einer mehr oder weniger breit formulierten Impfpflicht verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich ist, steht außer Zweifel. Heikler ist die Frage, wie man diese Pflicht durchsetzt, das heißt: welche Sanktio- nen vorgesehen sind, wenn sich jemand seiner Verpflichtung entzieht. Dieses Problem ist aber keine Besonderheit von Impfpflichten, sondern stellt sich genauso bei allen anderen Rechtspflichten. Der Einwand, eine Impfpflicht würde schon daran scheitern, dass man sie nicht flächendeckend durchsetzen kann, überzeugt mich nicht, denn „flächendeckend“ lässt sich nie etwas durchsetzen. Bisher hat ja auch noch niemand die Sinnhaftig- keit von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr in Zweifel gezogen, obwohl man diese bekanntlich auch nicht flächendeckend kontrol- lieren kann. Wenn man mit „Zwangsimpfung“ eine gegen den Willen des Betroffenen mit physischer Gewalt vorgenommene Impfung meint, dann würden wohl erhebliche verfassungsrechtliche Einwände auftauchen. Aus meiner Sicht ist ein derart radikaler Schritt auch unter dem Aspekt der Ver- hältnismäßigkeit gar nicht notwendig, weil man vermutlich auch mit gelinderen Mitteln, einschließlich einer bloß mit Strafe sanktionierten Impfpflicht, eine ausreichende Durchimpfungsrate erzielen kann.
Liegt bei einer Zwangsimpfung ein Behandlungsvertrag vor? Wie sieht es mit der Rolle des Arztes in dem Fall aus?
Bei einer zwangsweise durchgeführten Impfung käme schon deshalb kein Vertrag zustande, weil der Betroffene in dieser Konstellation ja keine Ein- willigung in die Impfung erteilt hat – und ohne Willenserklärung kann es auch keinen Vertrag geben. Aus juristischer Sicht hätte man es dann mit ei- nem dem Staat zuzurechnenden Akt verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu tun, in dem der handelnde Arzt sozusagen als „Hilfsorgan“ des Staates auftritt. Der Arzt würde auch persönlich nicht zivilrechtlich haften. Ein solches Szenario ist aber ohnehin nicht realistisch. Bei einer gesetzli- chen Impfpflicht, die im Fall der Weigerung „nur“ zu einer Verwaltungsstrafe führt, wäre das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages hinge- gen durchaus vorstellbar. Weitere Detailfragen lassen sich allerdings erst beantworten, sobald man die nähere rechtliche Ausgestaltung einer sol- chen Impfpflicht kennt.