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Wenn Ärzte mit Dritten – mit anderen Ärzten oder Gesundheitsdienstleistern – kooperieren, gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Besonders die Geheimhaltungsverpflichtung kann zum Stolperstein werden.
Autorin: DDr. Karina Hellbert, LL.M.,
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Im Jänner dieses Jahres hat das deutsche Bundesverfassungsgericht ent- schieden, dass ein Zusammenarbeitsverbot im Sinne einer Sozietät von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnergesell- schaft dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht. Das Bundesverfas- sungsgericht stuft dies als verfassungswidrig ein, da auch Ärzte und Apo- theker die Anforderungen an berufliche Verschwiegenheit erfüllen müssen und dabei einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Insbesondere verneinte das Bundesverfassungsgericht, dass „nicht nur persönliche, priva- te oder intime Umstände, sondern auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnis- se von Patientinnen und Patienten geschützt sind“ (BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 12.01.2016 – 1BvL6/13). Das Bundesverfassungsgericht anerkannte daher, dass solch eine Zusammenarbeit auch dem Wohle der betroffenen Personen dienen kann. Soweit wie in Deutschland sind die Ko- operationsmöglichkeiten zwischen Ärzten und Außenstehenden in Österreich noch lange nicht gediehen.
Arzt und Arzt
Die Kooperationen von selbstständigen Ärzten miteinander sind in § 52 Ärz- tegesetz geregelt. Die möglichen Rechtsformen sind hier beschränkt auf eine offene Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch bzw. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbH-Gesetzes. Die möglichen Gesellschafter sind auf selbstständige, zur Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten eingeschränkt, wobei nur eine monoprofessionelle Zusammenarbeit zulässig ist, diese darf aber multidiszi- plinär, also zwischen unterschiedlichen Fachrichtungen sein. Auch eine An- stellung eines Arztes ist nicht möglich, da in solch einem Fall argumentiert wird, dass es sich um eine Krankenanstalt handeln könnte. Wenn die Partner miteinander kooperieren möchten, ist natürlich die Verfassung eines Gesell- schaftsvertrages zwingend.
Arzt und Industrie
Aber nicht nur zwischen Ärzten kommt es oftmals zu Kooperationen, son- dern auch zwischen Ärzten und der einschlägigen Industrie. Die Tätigkeiten auf ärztlicher Seite sind vielschichtig: von der Teilnahme an wissenschaftli- chen Beiräten, Vortrags- und Gutachtertätigkeiten bis zur Durchführung der klinischen Prüfung und Forschung. Was der Pharmig Verhaltenscodex und der Austromed Kodex für die Industrie darstellen, ist der Ärztliche Verhal- tenskodex, 2014 kundgemacht durch die Österreichische Ärztekammer, für Ärzte. Dieser reglementiert die Zusammenarbeit von Ärzten in der Pharma- und Medizinprodukteindustrie und legt im Detail fest, welche Anforderungen durch den Arzt zu erfüllen sind. Die finanziellen Aspekte werden beim Ver- haltenskodex nicht außer Acht gelassen und die Bezahlung muss sich am verbundenen Aufwand und der benötigten Zeit grundsätzlich orientieren. Er- folgsabhängige Honorargestaltungen sind keinesfalls zulässig. Klar ist natür- lich, dass Patientendaten im Rahmen dieser Zusammenarbeit nicht weiterge- geben werden dürfen, außer es liegt die explizite Zustimmung der Patienten vor oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe. Demge- genüber steht der Pharmig Verhaltenscodex, der weitgehend Transparenz- vorschriften seinen Mitgliedern auferlegt, nämlich Geldleistungen, die an Ärzte geflossen sind, für drei Jahre auf deren Homepage zu veröffentlichen. Dies soll das Vertrauen in die gemeinschaftliche Arbeit und Zusammenarbeit fördern.
Auch eine Art Kooperation stellt es dar, wenn der Arzt gewerbliche Dienst- leistungen und Produkte in seiner eigenen Ordination verkauft. Oberstes Prinzip ist hier, dass der Schutz und das Wohl der Patienten vor den finanzi- ellen Interessen der Ärzte vorzugehen haben. Die Produkte dürfen nur dann verkauft werden, wenn eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt – meistens das freie Gewerbe des Handels – und der Produktverkauf nicht be- stimmten Institutionen wie Apotheken vorbehalten ist. Es obliegt den Ärzten sicherzustellen, dass das ärztliche Beratungsgespräch so gestaltet ist, dass es unabhängig von den verkauften Produkten erfolgt und dass der Patient sich nicht genötigt fühlt, das Produkt zu kaufen, um eine optimale Behand- lung zu bekommen. Der Arzt darf grundsätzlich Produkte Dritter empfehlen, wobei er in diesem Fall keine Vergütung für die Empfehlung oder Vermittlung von Produkten oder Dienstleistungen fordern oder versprechen darf.
Gegen Korruption
Da die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich als korruptionsanfällig gilt und deswegen mit Argusaugen beobachtet wird, ist bei jeglicher Zusam- menarbeit mit Dritten darauf zu achten, dass die einschlägigen Antikorrupti- onsbestimmungen des Strafgesetzbuches eingehalten werden. Der Oberste Gerichtshof orientiert sich hier vor allem an den Prinzipien der Transparenz, nämlich ob eine entsprechende nachverfolgbare vertragliche Gestaltung vorliegt, wie auch am Prinzip der Ortsüblichkeit (Arm’s Length Principle). Ist daher die Honorierung bzw. die Zurverfügungstellung der geldwerten Ge- genleistung angemessen für die erbrachte Leistung? Eine so weitgehende Kooperation, wie es das deutsche Bundesverfassungsgericht zugelassen hat, findet sich in Österreich nicht; es gibt aber genügend andere rechtliche und standesrechtliche Möglichkeiten, um mit Dritten zusammenzuarbeiten. ■