Recht & Steuer | Kalkulation Wahlarztkosten

Was kostet ein

Wahlarzt? 

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Wahlärzte können sich grundsätzlich an den Kassentarifen orientieren. Dafür steht immerhin ein Honorarkatalog zur Verfügung – was aber nicht bedeutet, dass der Tarif reicht, um den angestrebten Lebensstandard zu finanzieren.

 Derzeit stehen stehen 9.566 Wahlärzten 8.252 Kassenärzten gegenüber. Die Wahlärzte sind bei der Festlegung ihrer Honorare nicht gebunden – zumin- dest theoretisch. In der Praxis müssen sie sich freilich an den „Marktpreisen“ orientieren, die wiederum von der Fachrichtung, dem Standort, der Kaufkraft und dem eigenen Aufwand beeinflusst sind. Egal wie das Honorar nun ermit- telt wird: Unterm Strich sollen der Arzt und seine Mitarbeiter jedenfalls ihr Auskommen finden. Die Betriebs- und Lebenshaltungskosten sollen also in jedem Fall gedeckt sein.


Orientierungshilfe bei der Honorargestaltung

Grundsätzlich kann sich der Wahlarzt an den Kassentarifen orientieren. Das Gute daran ist, dass er hier auf einen Honorarkatalog zurückgreifen kann. Der Nachteil besteht darin, dass er damit kaum das Auslangen finden wird, zumal sich Wahlärzte in der Regel mehr Zeit als Kassenärzte nehmen und die Patientenfrequenz geringer ist.


Mitunter gibt es auch Mediziner, die sich an der Rückerstattung von 80 Pro- zent des Kassentarifs orientieren und ihre Honorar so festsetzen. Werden die Leistungen allerdings unter dem Kassentarif angeboten, kann die Wahlarzt- ordination nicht kostendeckend geführt werden. Zudem wird das Ziel ver- fehlt: Für Patienten ist der Besuch der Wahlarztordination keine Kostenfrage. Ein hoher Prozentsatz von ihnen reicht die Honorarnoten nicht einmal ein.

Das Gegenteil dieses kassenorientierten Systems ist die kassenunabhängi- ge Verrechnung von Pauschalsätzen, die von den erbrachten Leistungen un- abhängig sind.


Ein Beispiel: Pauschalsumme für Erstordination: 80 Euro bis 100 Euro, Pau- schalsumme für weitere Ordination: 50 Euro bis 70 Euro. Der Vorteil liegt dar- in, dass dieses System gut nachvollziehbar und kalkulierbar ist; allerdings fällt der Aufbau eines Patientenstammes mit so einer Verrechnungsmethode schwer.


Viele Ärzte wenden ein zeitabhängiges System an. Das Honorar für die Ordi- nation ergibt sich somit aus der jeweiligen Dauer der Ordination. Hier muss dem Patienten allerdings vermittelt werden, dass nicht künstlich Zeit ge- schunden wird und sich der Tarif „künstlich“ erhöht. ■

Autor:

Mag. Iris Kraft-Kinz

MEDplan Kraft-Kinz

Steuerberatung GmbH

www.medplan.at


Steuerliche Förderungen für Neugründer


Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz werden bei Neugründungen und bei Betriebsübertragungen be- stimmte Steuern und Abgaben nicht erhoben.

Unter den Begriff der Neugründung fällt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur. Es ist erforderlich, dass sich die die Betriebsführung beherrschende Person bisher nicht in vergleichbarer Art be- herrschend betätigt hat. Als Neugründung gilt, wenn Sie bisher als angestellter Arzt tätig waren und nun eine neue Wahlarztpraxis oder eine neue Kassenarztpraxis eröffnen. Bei Übernahme einer bestehenden Praxis wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Wenn Sie die Voraussetzungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz erfüllen, haben Sie ein amtliches Formular auszufüllen, das von der Ärztekammer zu bestätigen ist. Gegen Vorlage dieses Formulars werden fol- gende Abgaben nicht erhoben:

• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugrün- dung;

• bestimmte Lohnnebenkosten bei Beschäftigung von Dienstnehmern. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den Lohnabgaben erfolgt für zwölf Monate und beginnt mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Werden bereits in den ersten zwölf Monaten ab der Neugründung Dienstnehmer beschäftigt, gilt die Befreiung von Lohnabgaben für alle Dienstnehmer. Werden Dienstnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt beschäftigt, wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei Arbeitnehmer gewährt. Unter die Begünstigung fallen Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds (4,5 %), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers (0,5 %) und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche- rung (1,4 %).

• Kommt es zur Gründung einer Praxisgemeinschaft (Ärzte-OEG), werden weiters folgende Abgaben nicht erho- ben:

– Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neu- gründung;

– Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren für die gesellschaftsvertragliche Einbringung von Grundstücken gegen Gesellschaftsrechte;

– Betriebsübertragung.

Eine Betriebsübertragung liegt insbesondere beim Erwerb einer bestehenden Praxis vor. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung, dass sich die die Betriebsführung beherrschende Person bisher nicht in vergleichbarer Art be- herrschend betrieblich betätigt hat. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen folgende, in einem unmit- telbaren Zusammenhang mit der Betriebsübertragung stehende Gebühren und Abgaben:

• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben;

• Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch;

• Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch.