PRAXEN & IMMOBILIEN | Klimaanlagen
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Für die Klimaanlage einer Ordination müssen Themen wie Wartezimmer, Behandlungsbereiche oder Medika- mentenkühlung gleichermaßen bedacht werden.
aqVor allem Behandlungsräume stellen besondere Anforderungen an die Klimatisierung: Die Luft muss nicht nur gekühlt werden, sondern auch keimfrei sein. Klimaanlagen mit Außengerät müssen baubehördlich beziehungsweise von der Baupolizei geneh- migt werden. Laut Gesetz müssen die Außengeräte immer so montiert werden, dass sie von der Straße aus nicht zu sehen sind und mindestens vier Meter vom nächstgelegenen Fenster entfernt sind. Noch schwieriger wird es in Schutzzonen. Hier darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden, bevor nicht Baupläne, Fotos des Anbringungsortes sowie eine technische Gerätebeschrei- bung beim Amt eingereicht wurden. Neben dem Erscheinungsbild ist die Lautstärke der Klimaanlage relevant. Hier gibt es vorge- gebene Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Die Lautstärke des Klimagerätes darf nicht wesentlich den Geräuschpegel des Umgebungslärms übersteigen. Um das zu gewährleisten, braucht es ein technisches Gutachten, in dem die Lärmemissionen festgestellt wird. Nur dann darf die Klimaanlage montiert werden. Für kleine, mobile Raumklimageräte, die nicht fest installiert und nur bei Bedarf aufgestellt werden, ist keinerlei Genehmigung erforderlich. Diese Geräte sind aber in der Regel nicht besonders effizient, weder in Sachen Kühlleistung noch in Sachen Energieverbrauch.
Entscheidungskriterien: Optik und Lärm
Die stromsparendsten und damit effektivsten Klimalösungen bestehen aus Split-Geräten, die einen (Single-Split-Geräte) oder auch mehrere (Multi-Split-Geräte) Räume klimatisieren. Solche Klimasysteme bestehen immer aus mehreren Geräten, also zu- mindest einem Innen- und einem Außengerät, die mit Kühlmittelleitungen miteinander verbunden sind.
Neben den baurechtlichen Vorschriften können auch das Wohnungseigentumsgesetz oder das Mietrechtsgesetz schlagend wer- den. In Mehrparteienhäusern braucht ein Wohnungseigentümer neben der Genehmigung der Baubehörde auch das Einverständ- nis aller Miteigentümer. Bevor ein Mieter eine Klimaanlage in seiner Mietwohnung montieren lässt, ist die Erlaubnis des Vermie- ters obligatorisch. Klimaanlagen mit Außengeräten, die ohne Genehmigungder Baubehörde errichtet wurden, können einen Ver- stoß gegen die Bauordnung darstellen. Geldstrafen von mehreren Tausend Euro oder ein Rückbau und die Herstellung des Ur- sprungszustandes drohen.
In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu las- sen. Unter Umständen kann dies durchgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt und auf Kosten des Hauptmieters durchgeführt wer- den. Zudem darf es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden und die Veränderung keine Gefahr für Personen und Sachen darstellen. Vor allem, wenn die In- stallation außerhalb des Mietgegenstandes erfolgen soll und ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt, legen die Gerichte eine strenge Prüfung an, ob die geplanten Veränderungen tatsächlich verkehrsüblich sind.
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