Ärzte-Autowahl 2021 I Förderungen für E-Autos 

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E-Auto: Kauf

bleibt interessant

Für Ärzte, die bislang noch nicht auf ein Elektro- auto umgestiegen sind, zahlt sich das trotz des Ablaufs der Investitionsprämie

weiterhin aus.

Ärzte, die zwar den Antrag für die Investitionsprämie fristgerecht vor dem 28. Februar 2021 eingebracht haben, aber bislang keine Zusage erhal- ten haben, können aufatmen. Dank der kürzlich erfolgten Aufstockung der dafür vorgesehenen Mittel von drei auf fünf Milliarden Euro seitens der österreichischen Bundesregierung werden ihre Anträge seitens der Förderstelle AWS auch behandelt werden. Die Investitionsprämie hat den Kauf von Elektroautos so günstig wie noch nie gemacht. Der Sprung in die E-Mobilität bleibt für Ärzte aber auch weiterhin durchaus attraktiv.

Konkret wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-Hybrid-Antrieb sowie Range Extender zur Perso- nenbeförderung (Klasse M1) oder zur Güterbeförderung (Klasse N1 mit ≤ 2,0 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht) gefördert. Voraussetzun- gen dafür sind allerdings, dass die vollelektrische Reichweite des Pkw mindestens bei 50 km liegt und der Brutto-Listenpreis (Basispreis ohne Sonderausstattung) des Pkw nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.


Strom muss „grün“ sein

„Eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb oder Plug-in-Hybrid-Antrieb sowie Range Extender ist allerdings nur bei der ausschließlichen Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern möglich“, erklärt Steuerberaterin Mag. Sina Klinger, LLB.oec von der Steuerberatung für

Ärzte (SFÄ). Für E-Pkw der Fahrzeugklassen M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brenn- stoffzelle (FCEV) liegt die Förderung jedenfalls bei 2.000 Euro. Plug-in-Hybrid (PHEV) und Range Ex- tender (REX, REEV) werden wiederum mit 1.000 Euro pro Fahrzeug (M1 und N1) gefördert.

Laut Klinger ist die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung, dass seitens des Fahrzeughänd- lers beim Kauf des Fahrzeuges ein E-Mobilitätsbo- nus in der Höhe von 2.000 Euro pro BEV, FCEV bzw. 1.000 Euro pro PHEV, REX, REEV gewährt wurde. „Dieser Bonus muss gemeinsam mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“ auf der Fahrzeugrechnung ausgewiesen werden und wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht“, so die Steuerexpertin.

Interessant bleibt für Ärzte die neu geschaffene degressive Abschreibung. Dabei ist die Abschreibung am Beginn der Nutzungsdauer am höchs- ten und nimmt dann von Jahr zu Jahr ab. Ebenfalls positiv ist, dass bei der Anschaffung eines Elektroautos weiterhin keine Normverbrauchsabga- be anfällt. Weiters gilt es, nach wie vor die Luxusgrenze von 40.000 Euro (inkl. USt) zu beachten sowie die Tatsache, dass Ärzte bei der Anschaf- fung eines Elektroautos – wenn überhaupt – nur zum Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind.


pb