Praxis | Nachfolge

Nachfolge in der Ordination

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In vielen Ordinationen Österreichs steht die Staffelübergabe an. Gut vorbereitet und bera- ten gestaltet sich der Vorgang für alle Beteilig- ten friktionslos.

AUTORIN:

Mag. Iris Kraft-Kinz

Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan

iris.kraft-kinz@medplan.at

www.medplan.at

Knapp über neun Millionen Menschen lebten im letzten Jahr in Österreich und rund 20 % davon waren über 65 Jahre alt. Die Anzahl der Men- schen, die sich demnächst sukzessive vom Erwerbsleben verabschieden wird, steigt nicht nur unter der Gesamtbevölkerung, sondern auch unter der Ärzteschaft. Auf jeden Fall sollte der Übergang in den Ruhestand langfristig geplant sein, denn zahlreiche Schritte stehen an, deren Umset- zung Vorlaufzeit in Anspruch nimmt. Vor allem rechtliche und versicherungstechnische Fragen erfordern eine frühzeitige Klärung.


Kassenvertrag rechtzeitig kündigen

Ein Jahr vor dem geplanten Pensionsantritt sollten Ärzte entscheiden, wann der Kassenvertrag gekündigt wird. Vertragsärzte können das unter Ein- haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres machen. Textlich könnte das Kündigungsschreiben etwa wie folgt lauten: „Ich kündige meinen Einzelvertrag mit Ihrer Versicherungsanstalt unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30.6.2023“. Wichtig ist, dass die Kündigung jedem Kassenversicherungsträger einzeln zugestellt wird. Um sicherzustellen, dass die Kassenver- tragsarztstelle neu ausgeschrieben und nachbesetzt werden kann, empfiehlt sich eine Vorlaufzeit von einem Jahr.

Steht der Übernehmer bereits fest, kann die Nachbesetzung einer Kassenplanstelle alternativ durch Gründung einer Übergabepraxis vorwegge- nommen werden. Während dieser Zeit arbeiten der in den Ruhestand gehende Arzt und der Nachfolger – als „Vertretungsarzt“ – gemeinsam in der Praxis.


An Steuern denken

Ebenfalls ein Jahr vor dem Pensionsantritt sollte man sich mit dem Thema „Steuern“ beschäftigen und planen. Dabei müssen die folgenden Grund- sätze beachtet werden: Die Gewinnermittlung bei Ärzten erfolgt in aller Regel durch die sogenannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; von den Or- dinationseinnahmen werden die Ordinationsausgaben in Abzug gebracht. Wenn eine Ordination eingestellt wird, müssen diverse Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden: Für den Fall, dass etwa nach der Einstellung  der Tätigkeit als ordinierender Arzt noch Honorare vereinnahmt werden oder Rechnungen für die Praxis bezahlt werden, müssen diese nachträglichen Transaktionen Berücksichtigung finden. Ebenso wie Ausgaben für den Medikamentenbestand. Um diese Transaktionen zu erfassen, wird bei der Ordinationseinstellung eine Schlussbilanz erstellt, in der ausständige Honorare und Medikamentenvorräte als Zuschlag bzw. noch offene Zahlungen an Dritte als Abschlag erfasst werden und in Summe den Über- gangsgewinn ergeben.

Dieser Übergangsgewinn anlässlich der Betriebsaufgabe oder -veräußerung ist steuerlich begünstigt, indem nur der halbe Steuersatz zur Anwen- dung kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Erwerbstätigkeit einstellt. In geringem Umfang darf er jedoch weiterhin tätig sein (jährlicher Gesamtumsatz bis zu 22.000 Euro und Gewinn bis zu 730 Euro). Passive Einkünfte wie Pen- sionsbezüge schaden der Begünstigung nicht.

Um die Steuerbegünstigung optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, sämtliche Zahlungen wie Gehälter, Ordinationsmiete und -betriebskosten) noch vor der Aufgabe der Ordination vorzunehmen sowie Honorare nach Möglichkeit nach diesem Zeitpunkt zu vereinnahmen. Weitere Begünstigun- gen sind für Praxen vorgesehen, bei denen sich die Räumlichkeiten bzw. Flächen im Betriebsvermögen befinden und die zum Zeitpunkt der Be- triebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden. Werden die oben erwähnten Kriterien (60. Lebensjahr und Einstellung der Erwerbstätig- keit) erfüllt und hat das Gebäude bis zur Betriebsaufgabe als Hauptwohnsitz gedient, so bleibt der Entnahmegewinn steuerfrei.


Versicherungen: Kündigungsfristen prüfen

Ratsam ist es, bestehende Versicherungsverträge wie etwa Haftpflicht, Ordinationsbündelversicherungen oder Geräteversicherungen der Ordina- tion im Hinblick auf deren Kündigungsfristen zu prüfen. Wichtig wäre auch zu überlegen, ob bestimmte Versicherungen auf einen etwaigen Nach- folger übergehen sollen, der die Verträge dann weiterführt.


Pensionanspruch: Feststellungsantrag einbringen

Als freiberuflich tätiger Arzt sind Sie nach den Bestimmungen des FSVG pensionsversichert. Diese Pflichtversicherung besteht zusätzlich zu einer allfällig bestehenden ASVG-Pflichtversicherung und zur „kammereigenen“ Versicherung im Wohlfahrtsfonds.

Für Männer liegt das Regelpensionsalter bei 65; für Frauen derzeit bei 60. Allerdings wird das Regelpensionsalter für Frauen ab 01.01.2024 schrittweise jenem der Männer angepasst. Konkret werden bis 2033 jährlich sechs Monate angehoben. Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963 haben bereits ein höheres Antrittsalter für die Alterspension. Wenn die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen, sollte bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt ein Feststellungsantrag eingebracht werden.


Dienstverhältnisse prüfen

Ein besonderes Augenmerk sollte auch frühzeitig auf die Angestellten gerichtet werden. Konkret sollten die Kündigungsfristen und -termine – ins- besondere Dienstverträge, Kollektivvertrag und Angestelltengesetz geprüft werden.

Spätestens sechs Monate bevor die Praxis aufgegeben wird, sollten alle Dienstverhältnisse daraufhin abgeklärt werden, ob die Mitarbeiter beim Käufer weiterhin beschäftigt bleiben oder das Dienstverhältnis beendet wird. Bei all jenen, die nicht übernommen werden wollen, sollte nun eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen.


Verkaufsgespräche führen

Steht die Ordinationsaufgabe in drei Monaten an, sollten mit dem erstgereihten Kollegen Verkaufsgespräche erfolgen. Es empfiehlt sich, einen Kaufvertragsentwurf vom Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Wichtig dabei ist die „Kassenklausel“: Der Vertrag ist nur gültig, wenn die Kassenver- träge übernommen werden können. Nachdem bereits der Feststellungsantrag bei der gesetzlichen Pension eingebracht wurde, sollte nun der An- trag auf Pensionsauszahlung eingebracht werden. Außerdem kann nun der Antrag auf die Kammerpension gestellt werden. Anlaufstelle in Wien ist die Concisa Altersvorsorge, Tel. 50172/0, 1030 Wien, Traungasse 14-16.

Bestehende Verträge für die Praxis sollten nun gekündigt oder auf den Käufer umgemeldet werden. Ausgenommen davon ist der Mietvertrag. Die- ser sollte nie ohne Absprache mit einem Rechtsanwalt gekündigt werden.


Ärztekammer über Praxisübernahme informieren

Spätestens einen Monat vor der Aufgabe sollte mit dem Erwerber Einigung über die Ordinationsübernahme erzielt werden, sodass ein endgülti- ger, schriftlicher Kaufvertrag erstellt werden kann. Die Einigung muss nun der Ärztekammer mit einer Kopie des Vertrages bekannt gegeben werden.


Wenn der Tag gekommen ist

Zum Zeitpunkt der Praxiseinstellung muss eine Meldung an die Ärztekammer erfolgen. Außerdem ist der Steuerberater über die Einstellung der Praxis zu informieren, der diese wiederum dem Finanzamt meldet. In der Praxis bewährt und möglicherweise ein persönli- ches Anliegen des betreffenden Arztes hat sich ein Dankesbrief an Ihre Patienten. Außer- dem sollte dem Vermieter der Verkauf schriftlich mitgeteilt werden: Dafür hat man sechs Monate ab dem Praxisverkauf Zeit. Die Miete kann nun vom Vermieter an den „ortsübli- chen“ Mietzins angepasst werden.