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PRAXEN & IMMOBILIEN | Ordination

Vorprogrammierter Streit

Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Ordination durch ein Hin- weisschild kenntlich zu machen. Bei der Gestaltung muss er sich allerdings an die Vorgaben der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) halten.

Die ÖÄK legt fest, welche Inhalte zwingend auf einem Ordinationsschild angeführt werden müssen und welche ergänzend hinzu- gefügt werden dürfen. Verstöße gegen die Schilderordnung stellen ein Disziplinarvergehen dar. Wobei bei der Gestaltung einer überbordenden Kreativität ein Riegel vorgeschoben wird. So heißt es in §5 der 2012 beschlossenen „Schilderordnung“: „Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein. Die Beleuchtung des Ordina- tionsschildes ist zulässig.“ Doch auch der Vermieter bzw. aber auch Miteigentümer können ein gewichtiges Wort mitreden – und das kann mühsam werden. Besteht kein gutes Einvernehmen mit den Miteigentümern, ist kostspieliger und langandauernder Streit vorprogrammiert, der mitunter auch vor Gericht landen kann.


Wenn Eigentümer mitreden

Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Wohnungseigentumsobjekt und kann vorbehaltlich allfälliger baubehördlicher Genehmigungen auf seine Kosten Änderungen vornehmen. Werden für eine derartige Än- derung auch allgemeine Teile der Liegenschaft beansprucht, muss diese Änderung darüber hinaus entweder einem wichtigen In- teresse des Wohnungseigentümers dienen oder der Übung des Verkehrs entsprechen. Der Einbau einer zweiten Eingangstür etwa, um den Zugang von Ordination und Wohnung voneinander zu trennen, oder eben auch das Anbringen von Wegweisern, Hinweisschildern, taktilen Leitsystemen am Boden, die sehschwachen Patienten den Weg zur Ordination besser finden lassen, bedürfen daher der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Notwendig ist dabei die Zustimmung jedes einzelnen Woh- nungseigentümers. Ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Auch ein Verwalter ist nicht berech- tigt, derartige Zustimmungen zu geben. Verweigern die Wohnungseigentümer allerdings ihre Zustimmung, kann diese eventuell durch eine Genehmigung des Gerichtes ersetzt werden. Ein mühsamer und gleichzeitig kostenintensiver Weg, der nur als Ultima Ratio beschritten werden sollte.

Am besten sei es, dies alles im Vorfeld zu klären und in den Kauf- bzw. Mietvertrag aufzunehmen. „Wer eine Wohnung an einen Arzt zu Ordinationszwecken vermietet, wird wohl die Anbringung von Ordinationsschildern dulden müssen – entspricht dies doch auch der Übung des Verkehrs. Aber auch über deren Gestaltung und Anbringung lässt sich trefflich streiten“, so Rechtsanwalt MMag. Dr. Ernst Denk, Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG. „Daher sollte man bereits im Vorfeld Klarheit schaffen und alles schriftlich vereinbaren.“ Sind bauliche Maßnahmen notwendig, wie zum Beispiel die Stromversorgung für beleuchtete Weg- weiser, wie bei Augenärzten durchaus üblich, führe daran kein Weg vorbei. Geht es dabei ja auch um damit verbundene einmali- ge und laufende (Energie-)Kosten. Diese Vereinbarungen sind dann auch für eventuelle Rechtsnachfolger gültig – zum Beispiel nach dem Verkauf des Hauses, in der sich die angemietete Ordination befindet.


mn