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Wohnungseigentumsgesetz wird klimafreundlich

Am 1. Jänner 2022 soll die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft treten. Diese Neuerungen bringt sie für Wohnungseigentümer.

foto: istockphoto/SL-F

Die Erfahrung, dass es als Wohnungseigentümer alles andere als einfach ist, bestimmte Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen, haben sicherlich viele Ärzte bereits gemacht. Falls nämlich geplante Maßnahmen die schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigen, muss dafür (gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002) die aktive Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden.

Das gilt zwar weiterhin, die WEG-Novelle 2022 definiert jedoch bestimmte „privilegierte Änderungen“. Dazu zählen (gemäß § 16) die Anbringung einer Vorrichtung zum langsamen Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, die Installation einer Photovoltaikanlage und von Beschattungsvorrichtungen ebenso wie die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder der Einbau einbruchsicherer Türen.


„Privilegierte Änderungen“

Für die ausdrücklich genannten „privilegierten Änderungen“ soll künftig eine „Zustimmungsfiktion“ gelten. Demnach muss ein Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer beispielsweise über die Anbringung einer Langsamlade-Station verständigen. Wird dagegen innerhalb einer Frist von zwei Monaten kein Widerspruch erhoben, gilt das als Zustimmung. Um die „Zustimmungsfiktion“ umsetzbar zu machen, wurde eine Auskunftspflicht für den Verwalter über die Namen und Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer in der Novelle festgesetzt.

Erleichtert wurde auch die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Es gilt zwar weiterhin, dass beispielsweise bei der Anbringung einer gemeinsam genutzten Ladestation eine Mehrheit sämtlicher Miteigentümer (mehr als 50 % der Miteigentumsanteile) erreicht werden muss. Die WEG-Novelle sieht darüber hinaus jedoch eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung vor: die Mehrheit

der Eigentümer (zwei Drittel der Stimmen), die an der betreffenden Abstimmung tatsächlich teilgenommen haben, spricht sich dafür aus.

Dass Eigentümergemeinschaften oft aufgrund von zu niedrig dotierten Rücklagen für künftige Investitionen nicht vorbereitet sind, ist eine weitere Erfahrung, die wohl so mancher Arzt bereits gemacht hat. Die WEG-Novelle sieht nun für die monatliche Dotierung der Rücklage ein gesetzliches Mindestmaß in der Höhe von 0,90 Euro/m2 vor. Dieses kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. Gleichzeitig kann es notwendig sein, deutlich höhere Beträge einzuheben.


pb