Neue Chancen für Ärzte: Erhöhter Investitionsfreibetrag ab November 2025

 

Seit 2023 können Ärzte mit eigener Ordination für bestimmte Investitionen den Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend machen und damit ihre Steuerlast senken.


AUTORIN:
Mag. Iris Kraft-Kinz

Steuerberaterin,

Unternehmensberaterin, MEDplan,

iris.kraft-kinz@medplan.at www.medplan.at


Gute Nachrichten für ordinierende Ärzte: Ab 1. November 2025 wird der IFB im Zuge einer gesetzlichen Änderung deutlich erhöht. Damit bietet sich Ärzten die Möglichkeit, ihre Ordinationen mittels Investitionen in Medizintechnik, Digitalisierung oder ökologische Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen und dabei Steuern zu sparen.


Der neue Investitionsfreibetrag – Kernpunkte

• 20 % IFB (statt bisher 10 %) für allgemeine Investitionen

• 22 % IFB (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung

• Bemessungsgrundlage: max. eine Million Euro pro Ordination/Betrieb und Wirtschaftsjahr

• Zusätzliche Betriebsausgaben: bis zu 200.000 Euro (20 %) bzw. 220.000 Euro (22 %)

Wesentlich ist, dass der IFB keine Auswirkungen auf die AfA-Bemessungsgrundlage hat. Die normale Abschreibung kann weiter in voller Höhe vorgenommen werden.

 
 

Wie viel Steuer konkret gespart wird, hängt von der jeweils anzuwendenden Tarifstufe ab. Gerade in Ordinationen mit höheren Gewinnen kann das ein beträchtliches Ausmaß annehmen.

Welche Investitionen sind in Ordinationen begünstigt?

Für Ärzte kommen insbesondere
folgende Anschaffungen infrage:

Medizintechnik: z. B. digitale Röntgenanlagen, Ultraschallgeräte, Laborgeräte

Digitalisierung: Praxissoftware, IT-Server, Telemedizinlösungen, digitale Archivsysteme

Ökologische Maßnahmen: Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, energieeffiziente Kühl- oder Heizsysteme

 

Investitionen in Medizintechnik sind für Ordinationen begünstigt

 

ACHTUNG: Freilich sind auch weniger kostspielige Investitionen (z.B. Ordinationseinrichtung) begünstigt. Wichtig ist, dass die Investitionen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen.

Nicht begünstigt sind u. a.:

• PKW/Kombi mit Emissionen über 0 g/km (außer vollelektrisch)

• Grund und Boden

• gebrauchte Geräte

• Gebäude (Ausnahme: bestimmte ökologische Anlagentechnik, z. B. Wärmepumpen, Biomassekessel)

• Anlagen, die fossile Energieträger fördern, transportieren oder speichern

Konjunkturbelebung ab November

Die Erhöhung tritt erst mit 1.11.2025 in Kraft. Daher ist eine präzise Gewinn- und Investitionshochrechnung im Herbst 2025 entscheidend, um optimal planen zu können. Gerade für Ärzte mit geplanten Großanschaffungen
(z. B. neuer Gerätepark oder digitale Infrastruktur) kann ein bewusstes Abwarten bis November 2025 steuerlich hoch attraktiv sein.

Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts zu. Erstmals steht ein erhöhter IFB für Anschaffungen/Herstellungen zu, die nach dem 31.10.2025 anfallen.  Investitionen, die vor dem Stichtag erfolgen, können nicht nach den erhöhten IFB-Sätzen steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass bestimmte Anschaffungs- oder Herstellungskosten den begünstigten Zeitraum betreffen. Dies gilt auch bei einer Teilgeltendmachung des IFB.

Investitionsfreibetrag (IFB) vs. Gewinnfreibetrag (GFB)

Neben dem IFB gibt es auch den Gewinnfreibetrag (GFB), der speziell für natürliche Personen und Personengesellschaften relevant ist. Beide Instrumente dürfen nicht gleichzeitig für dasselbe Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden, können aber strategisch kombiniert werden (siehe Tabelle oben).


AUTORIN:
Dr. Astrid Kirchbauer

Leiterin Kommunikation,
Steuerberaterin MEDplan,

www.medplan.at



FOTOS: ZVG, ISTOCKPHOTO/ YUKI-RAMEN1025
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