Steuer sparen zum Jahresende
Auch heuer sollten Ärzte, die Mitarbeiter beschäftigen, nicht darauf verzichten, eine Reihe von Steuervorteilen zu nutzen.
„Der Öko-Zuschlag von 15 % bei Klima-Investitionen kann nur noch heuer genutzt werden.“
Steuerberaterin Mag. Renate Marihart-Kretzschmar
Sie ist wieder da. Oder besser gesagt: So richtig weg war sie eigentlich nie. Die Rede ist von der Inflation. Nach den Jahren 2022 und 2023 mit Rekordwerten von 8,6 bzw.
7,8 % – befeuert von Coronakrise, Ukrainekrieg und Energie- und Rohstoffpreisexplosion – beruhigte sich die Lage 2024 mit einer Teuerungsrate von 2,9 % nur vorübergehend. Ende August stand die Inflation wieder bei 4 %. Für viele Menschen, die bereits die Preisexplosion der letzten Jahre an ihre Grenzen brachte, kommt das zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt. Gerade vor Weihnachten!
Mitarbeitern helfen und Steuer sparen
Gute Nachrichten für Ärzte, die ihren Mitarbeitern angesichts der Teuerungen etwas unter die Arme greifen möchten: Sie haben auch 2025 die Möglichkeit, ihnen eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie (zuvor „Teuerungsprämie“) zukommen zu lassen. Allerdings nicht wie 2023 und 2024 in der Höhe von 3.000 Euro, heuer können sogar bis zu 1.000 Euro ausbezahlt werden. „Das ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die bislang nicht gewährt wurde“, erklärt die Steuer- und Unternehmensberaterin Mag. Renate Marihart-Kretzschmar.
Zu beachten sei auch, dass die Mitarbeiterprämie 2025 zwar weiter lohnsteuerfrei ist, allerdings gelten die Befreiungsbestimmungen im AVSG, im Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz nicht mehr, so die Steuerexpertin. Kurz: Eine Beitragsbefreiung ist nicht vorgesehen. „Anders als 2024 ist der Mitarbeiterbonus heuer nicht an eine lohngestaltende Vorschrift wie etwa den Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung gebunden“, so Marihart-Kretzschmar. Ärzte, die ihren Mitarbeitern bereits die Gewinnbeteiligung gewähren und auch noch die Mitarbeiterprämie zukommen lassen wollen, müssen darauf achten, dass beide Vergünstigungen zusammen den Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht übersteigen. „Ansonsten werden Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig“, so Marihart-Kretzschmar.
Tipp: Öko-Zuschlag nutzen
Ärzte, die eine Immobilie vermieten, aufgepasst: 15 % der Kosten von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen oder für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Pendant können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Damit will der Gesetzgeber die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und die Nutzung von umweltfreundlichen Technologien fördern. Der Öko-Zuschlag kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für ein Wirtschaftsgut nicht bereits der Investitionsfreibetrag genutzt wurde. Nicht von Relevanz ist, ob für die betreffende Investition eine Förderung geflossen ist. Sehr wohl muss die Ausgabe aber förderfähig sein.
Zu den thermisch-energetischen Maßnahmen, für die der Öko-Zuschlag genutzt werden kann, gehören laut Gesetz vor allem die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Beim Heizungstausch gehören dazu wiederum die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung oder ein Fernwärmeanschluss. Ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um einen Erhaltungs- oder einen Herstellungsaufwand handelt, ist für die Begünstigung im Übrigen unerheblich. Achtung: Der Öko-Zuschlag wurde auf zwei Jahre begrenzt und kann daher nur noch heuer genutzt werden.
Kosten für Öffi-Ticket übernehmen
Eine Möglichkeit, gleichzeitig Steuern zu sparen und seinen Mitarbeitern eine Freude zu machen, ist, die Kosten für ein Öffi-Ticket zu übernehmen. Das sei steuer- und beitragsfrei, ebenso wie die teilweise Kostenübernahme, so Marihart-Kretzschmar. Allerdings sei das an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffende Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort für einen längeren Zeitraum gültig ist. Durch die erhöhten Preise der Öffi-Tickets ab 1.1.2026 wird dieses Steuerzuckerl den Arbeitnehmern noch mehr Freude bereiten.
Zu den gerne genutzten „Standard“-Steuervorteilen gehören auch Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Firmenfeiern und Geschenke. Auch sie haben den gewünschten Nebeneffekt, Betriebsklima und Arbeitsplatzzufriedenheit zu fördern. Betriebsausflüge und -veranstaltungen sind jedenfalls bis zu einer Höhe von maximal 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Bei Geschenken wurde dieser Betrag bei maximal 186 Euro festgesetzt. Marihart-Kretzschmar rät hier Ärzten davon ab, zu „großzügig“ zu sein und etwa 200 Euro auszugeben. „Dann müsste der Mitarbeiter den Betrag, um den der Grenzwert überschritten wird, in diesem Fall also 14 Euro, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuern“, erklärt die Steuerexpertin abschließend.
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