Nicht vergessen: Gewinnfreibetrag nutzen!

Die attraktive Steuerbegünstigung sollte sich zum Jahresende kein selbstständiger Apotheker entgehen lassen, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Einer der am häufigsten genutzten Steuervorteile zum Jahreswechsel ist der Gewinnfreibetrag. Apotheker, die ihn geltend machen, können beim Tätigen gewisser Investitionen Einkommensteuer sparen. Allerdings müssen hier gewisse Voraussetzungen vorliegen. Zudem ist fraglich, ob andere Steuerbegünstigungen nicht vorteilhafter wären.


Was ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag oder „investitionsbedingte Gewinnfreibetrag“ ist eine Steuererleichterung für Selbstständige und freie Dienstnehmer, die mit dem Steuerreformgesetz 2009 eingeführt wurde und seit der Veranlagung 2010 anwendbar ist.  Der Hintergedanke des Gesetzgebers: Damit sollten auch einkommenssteuerpflichtige Personen ein „Steuerzuckerl“ bekommen, wie das lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer mit der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts haben. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Während Ersterer vom Finanzamt automatisch berücksichtigt wird, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag an eine bestimmte Investition gebunden. Infrage kommen sowohl abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter als auch Wertpapiere.


Wie wird er berechnet?

Seit 2022 gilt ein Gewinnfreibetrag von 15 % (davor 13 %). Bei Selbstständigen, die heuer einen Gewinn bzw. steuerlichen Überschuss von bis zu 33.000 Euro erzielt haben – bis zu dieser Schwelle gilt der Grundfreibetrag – werden vom Finanzamt somit 4.950 Euro automatisch steuerfrei gestellt. Übersteigt der Gewinn diese Schwelle, kann der Steuerpflichtige zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen, sofern über das Jahr Investitionen in derselben Höhe getätigt wurden. Bei einem Gewinn von bis zu 145.000 Euro liegt er bei 13 %. Für die nächsten 175.000 Euro steht Selbstständigen ein Freibetrag von
7 % zu, für die nächsten 230.000 Euro sind es 4,5 %. Ab einem Gewinn von mehr als 583.000 Euro kann dann kein Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden. Der höchstmögliche Freibetrag liegt also bei 46.400 Euro.


Für welche Investitionen kann der Gewinnfreibetrag genutzt werden?

Begünstigt werden körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem heimischen Betrieb oder einer Betriebsstätte in Österreich zugeordnet werden können. Investiert werden darf unter anderem in Büromöbel, Computer oder medizinische Geräte. Der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag umfasst auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen.

Auch der Erwerb von Wertpapieren ist für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erlaubt. Allerdings müssen diese gemäß § 10 EStG dafür zugelassen sein. Eine weitere Voraussetzung: Die Wertpapiere müssen bis Ende Dezember 2025 im Depot des Steuerpflichtigen eingegangen sein.

Nicht geltend gemacht werden kann der Gewinnfreibetrag für Investitionen in PKW und Kombi, geringwertige Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 1.000 Euro kosten und sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter. Nicht infrage kommen auch Wirtschaftsgüter, die von anderen Unternehmen des Selbstständigen gekauft wurden oder solche, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.


Können sowohl der Gewinnfreibetrag als auch der Investitionsfreibetrag genutzt werden?

Nein, Apotheker können nicht beide Steuerzuckerl für dieselbe Investition nutzen, in diesem Fall schließen sie einander aus. Daher empfehlen Experten auf Basis des jeweiligen Apothekengewinnes, beide Steuerbegünstigen zu vergleichen und sich für die attraktivere zu entscheiden. Eine Kombination kann dann sinnvoll sein, wenn für Investitionsgüter kein Investitionsfreibetrag genutzt werden kann, für den Gewinnfreibetrag hingegen schon. Das ist etwa bei Gebäudeinvestitionen oder Wertpapieren der Fall.


pb


FOTO: ISTOCKPHOTO/M.PHOTOSTOCK
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